Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Art. 58 Abs. 2 Aufgehoben

Neu werden die Anforderungen an die Zwischenbilanz einheitlich in Artikel 960f geregelt. Artikel 58 Absatz 2 FusG kann daher aufgehoben werden.

Art. 70 Abs. 2 dritter Satz Abschluss des Übertragungsvertrags

Die Anpassung in Artikel 70 Absatz 2 VE FusG ist rein sprachlicher Natur und entspricht Artikel 634 Absatz 3 Satz 1.

2.3.3 Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008421

Art. 5 Abs. 1 Bst. g Einzige kantonale Instanz

Redaktionelle Anpassung an die neuen Bestimmungen zur Sonderuntersuchung (s. Art. 697c ff.).

Art. 47 Abs. 2 Bst. f Ausstandsgründe

Analog beispielsweise zur Mitwirkung einer Gerichtsperson an einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen oder über die unentgeltliche Rechtspflege soll auch die Mitwirkung beim Entscheid über die Zulassung einer Klage auf Kosten der Gesellschaft (s. Art. 697k) für sich nicht als Ausstandsgrund gelten und ist daher in den Negativkatalog von Artikel 47 Absatz 2 ZPO aufzunehmen.

Art. 107 Abs. 1bisVerteilung nach Ermessen

Mit dieser neuen Bestimmung, die bereits einmal im Rahmen der vom Parlament als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei» verabschiedeten Revision des Obligationenrechts vom 16. März 2012 beschlossen wurde,422 kann das Gericht die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen verteilen, und zwar auf die Gesellschaft und die klagende Partei. Damit wird sowohl bei Rückerstattungsklagen (s. Art. 678) als auch bei Verantwortlichkeitsklagen (Art. 752 ff. OR) das Prozesskostenrisiko für die klagende Partei gesenkt, indem für den Fall der Abweisung vom Grundsatz von Artikel 106 Absatz 1 ZPO423 abgewichen und die unterliegende Partei entlastet werden kann.

Das Gericht muss bei seinem Entscheid über die Kostenverteilung alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Voraussetzung für die Entlastung der klagenden Aktionärin oder des klagenden Aktionärs sollte jedenfalls sein, dass sie oder er aufgrund der (vorprozessualen) Sach- und Rechtslage begründeten Anlass zur Klage hatte. Dabei ist auch eine allfällige Beschlussfassung der GV oder ein allfälliges vorgängiges Zulassungsverfahren (s. 697j f.) zu berücksichtigen. Mit dem neuen Artikel 107 Absatz 1bisVE ZPO wird die Klagemöglichkeit der Aktionärin oder des Aktionärs auf Leistung an die Gesellschaft gestärkt, indem das Prozesskos-

421 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

422 AB 2012 S 269; AB 2012 N 554.

423 SR 272