Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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tenrisiko und die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses bei Rückerstattungs- und Verantwortlichkeitsklagen deutlich gemildert werden. Damit wird die Rechtsdurchsetzung deutlich gestärkt.

Art. 250 Bst. c Ziff. 7–11 und 14 Obligationenrecht

Artikel 250 Buchstabe c wird in den Ziffern 7–11 an die Bestimmungen des Vorentwurfs bzw. an die Änderungen des Aktien-, Genossenschaft-, Handelsregister- und Firmenrechts vom 16. Dezember 2005 (seit dem 1. Januar 2008 in Kraft) angepasst bzw. entsprechend präzisiert. Inhaltlich ändert sich damit nichts, da die betreffenden Streitigkeiten bereits nach geltendem Recht dem summarischen Verfahren zugewiesen sind.

Mit einer neuen Ziffer 14 wird auch das Verfahren zur Zulassung einer Klage auf Kosten der Gesellschaft (s. Art. 697j) neu dem summarischen Verfahren zugewiesen. Dies ist gerechtfertigt, weil über die Zulassung in einem flexiblen und raschen Verfahren entschieden werden muss, was die Beschränkung der Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Beweismittel rechtfertigt, zumal es lediglich um eine vorsorgliche und vorübergehende Beurteilung und einen Entscheid in Bezug auf die Kostenfolgen eines späteren Hauptprozesses geht.

2.3.4 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs424

Die nachfolgenden Anpassungen im SchKG stehen in engem Zusammenhang mit den revidierten Bestimmungen zur Sanierung im Obligationenrecht (s. Art. 725 ff.). Die Anpassungen in den Artikeln 295 und 319 SchKG betreffen hingegen kleinere Korrekturen im Nachgang zur am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen SchKG-Revision.

Art. 173a Abs. 2 Aussetzung des Entscheides; Wegen Einreichung eines

Gesuches um Nachlass- oder Notstundung oder

von Amtes wegen

Das revidierte Sanierungsrecht des SchKG ist nicht mehr einzig auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrags gerichtet, sondern kann auch anderen Zwecken dienen, z. B. einer blossen Stundung, um die bevorstehende Sanierung eines Unternehmens zu ermöglichen.425. Entsprechend ist die Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrags keine Voraussetzung mehr für die Gewährung der Nachlassstundung. In der geltenden Fassung von Artikel 173a Absatz 2 SchKG spiegelt sich diese Aspekt nicht. Der Vorentwurf sieht deshalb vor, dass es möglich ist, den Konkursentscheid von Amtes wegen auszusetzen, wenn konkrete Hinweise auf die Möglichkeit einer unmittelbaren Sanierung auch ohne Nachlassvertrag vorliegen. .

Der Verweis auf die Überweisung der Akten an das Nachlassgericht wird im Gesetz beibehalten. Dies im Bewusstsein, dass in den meisten Kantonen keine eigentliche

424 SR 281.1

425 S. Botschaft vom 8. September 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsrecht), BBl 2010 6455, 6460.