Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
1.3.1.2 Liberierung und Nennwert
Das geltende Recht erlaubt es, dass das Kapital der Aktiengesellschaft bei der Gründung nicht voll liberiert wird (Art. 632 OR). Aufgrund der bedingungslosen Verpflichtung der Gründer, eine dem vollen Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten (Art. 630 Ziff. 2 OR), ergibt sich aber die Verpflichtung der Aktionärinnen und Aktionären zu nachträglicher Leistung, wenn anfänglich bloss eine Teilliberierung vorgenommen wurde; Artikel 634a OR regelt die entsprechenden Modalitäten.
Aus der Praxis des Handelsregisteramts ist deutlich erkennbar, dass die grosse Mehrheit aller neu gegründeten Gesellschaften ihre Aktien voll liberiert haben. Nur eine kleine Minderheit nutzt die Möglichkeit der Teilliberierung. Das Konstrukt der Teilliberierung scheint seit der Einführung des neuen GmbH-Rechts nicht mehr zeitgerecht. Mit einem Mindestkapital von 20'000 Franken lässt sich zudem eine Kapitalgesellschaft gründen, die in vielen Bereichen der Aktiengesellschaft ähnlich ist. Mit der zwingenden Vollliberierung würde die gegen den Gesetzeswortlaut verstossende Praxis beendet, dass auch Inhaberaktien teilliberiert ausgegeben werden. Neu gilt daher, dass bei der Gründung resp. Kapitalerhöhung für jede Aktie eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden muss (s. Art. 632). Dies entspricht dem Vorschlag des Vorentwurfs zur Modernisierung des Handelsregisters,80 der vom grössten Teil der Vernehmlassungsteilnehmer als positiv bewertet wurde.81
Das geltende Aktienrecht beruht im Übrigen auf dem System der Nennwertaktie: Die Statuten weisen der Aktie einen bezifferten Anteil am Aktienkapital zu. Das Gesetz schreibt einen Mindestnennwert vor, der nicht unterschritten werden darf. Die positive wirtschaftliche Entwicklung vieler Gesellschaften führt nun aber dazu, dass der wirkliche Wert der Aktien den rein rechnerischen Nennwert um ein Mehrfaches übersteigt (besonders deutlich erkennbar beim Börsenkurs). Aufgrund des Mindestnennwerts ist eine neue Stückelung oftmals jedoch nicht mehr möglich. Der hoch angesetzte Mindestnennwert des Aktienrechts von 1936 hatte deshalb die Handelbarkeit der Titel negativ beeinflusst. Aus diesem Grund wurde der Mindestnennwert mit der Aktienrechtsrevision von 1991 von 100 auf 10 Franken herabgesetzt. Im Jahre 2001 erfolgte eine weitere Senkung auf einen Rappen (Art. 622 Abs. 4 OR). In speziellen Situationen können sich aber selbst Aktien mit einem Mindestnennwert von einem Rappen nicht als optimal erweisen. Auch bei diesen Aktien kann das Bedürfnis nach einem Aktiensplitting oder einer Nennwertreduktion bestehen. Der Vorentwurf schreibt deshalb neu nur noch vor, dass die Aktien einen Nennwert aufweisen müssen, der grösser ist als null (s. Art. 622 Abs. 4).
Im Gegenzug wird auf die Schaffung unechter nennwertloser Aktien verzichtet. Es handelt sich dabei um eine Aktie, die über keinen festen Nennwert verfügt. Ihr Nennwert kann aber berechnet werden, in dem man das Aktienkapital durch die Anzahl der Aktien teilt.82 Diese Aktienform ermöglicht insbesondere ebenfalls das
80 Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht sowie Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts, 2012. S. https://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/wirtschaft/gesetzgebung/handelsregister.html
81 EJPD, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse zum Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht sowie Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts, August 2013.
82 S. HANS CASPAR VON DER CRONE, Bericht zu einer Teilrevision des Aktienrechts: Nennwertlose Aktien, Zürich/Bern 2001, S. 3 ff.