Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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unbegrenzte Splitting von Aktien. Die Einführung unechter nennwertloser Aktien würde jedoch die Anpassung zahlreicher aktienrechtlicher Regelungen erfordern. Materiell heikel wäre insbesondere die zwingende Neuordnung der Stimmrechtsaktie (Art. 693 Abs. 1 OR).
Mit der vorgeschlagenen Herabsetzung des Nennwerts auf einen beliebigen Bruchteil eines Rappens kann praktisch dasselbe Mass an Flexibilität gewonnen werden wie mit der nennwertlosen Aktie, ohne dass dafür aber grössere Neuregelungen notwendig sind.83 Nachteilig ist allerdings, dass allfällige Aktientitel bei einem Splitting oder einer Nennwertherabsetzung ausgetauscht werden müssen. Bereits heute verzichten jedoch zahlreiche Unternehmen auf die Ausgabe von Aktientiteln. Die Verbriefung dürfte mit dem Bucheffektengesetz84 noch weiter zurückgegangen sein. Der erwähnte Nachteil ist daher für die Praxis nur noch von sehr beschränkter Bedeutung.
1.3.1.3 (Beabsichtigte) Sachübernahme
Artikel 628 OR umfasst die qualifizierten Gründungstatbestände der Sacheinlage, der (beabsichtigten) Sachübernahme und der besonderen Vorteile. Alle drei Tatbestände weisen im Vergleich mit einer Bargründung ein erhöhtes Risiko auf, dass das den Gläubigerinnen und Gläubigern als Haftungssubstrat dienende Aktien- und Partizipationskapital von Anfang an nicht vollständig existiert oder aber ausgehöhlt wird. Das geltende Recht sieht daher verschiedene Sicherheitsmassnahmen bei qualifizierten Gründungen vor, namentlich bestimmte Formvorschriften (Art. 631 und 634 OR), einen Gründungsbericht (Art. 635 OR), eine Prüfungsbestätigung (Art. 635a OR) sowie die Publizität in den Statuten (Art. 628 OR) und im Handelsregister (Art. 642 OR).
Die Frage, wann ein Geschäft als Sachübernahme zu qualifizieren ist und bis wann bei einer Sachübernahme nach der Gründung oder Kapitalerhöhung noch ein relevanter Zusammenhang mit der Gründung oder Kapitalerhöhung besteht, ist oftmals schwierig zu beantworten. Der Gesetzeswortlaut musste allgemein formuliert werden und ist dadurch in hohem Mass auslegungsbedürftig. Insbesondere bei der beabsichtigten Sachübernahme ist die Abgrenzung in der Praxis äusserst schwierig, da mit der Absicht ein subjektives Element hinzukommt. In vielen Einzelaspekten zum Gestaltungsbereich der Sachübernahmevorschriften bestehen daher in der Lehre und Praxis unterschiedliche Auffassungen.85 Da bei der Verletzung der Normen zur
83 Begleitbericht zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht vom 2. Dezember 2005, S. 24 f.
84 Bundesgesetz vom 1. Januar 2013 über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG, SR 957.1).
85 S. NIKLAUS DIETSCHI, Beabsichtigte Sachübernahmen, Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht SSHW, Band 311, Zürich/St. Gallen 2012, N 3.