Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Überweisung, sondern ein Rollenwechsel des sinnvollerweise sowohl als Konkursals auch als Nachlassgericht amtierenden Gerichts stattfindet. Diese Praxis ist zu begrüssen, würde doch eine eigentliche Überweisung das Verfahren unnötig verzögern. Mit dem Aussetzungsentscheid und der formlosen «Eigenüberweisung» wird in diesen Fällen das Nachlassverfahren eingeleitet (Art. 293 Bst. c SchKG).

Art. 285 Abs. 4 Grundsätze

Unter dem geltenden Anfechtungsrecht ist die Tätigkeit des Verwaltungsrats oder der Sachwalterin oder des Sachwalters auch nach der Einleitung eines Nachlassstundungsverfahrens mit grosser Rechtsunsicherheit behaftet. Diese Rechtsunsicherheit, die sich auch auf Dritte auswirkt (z. B. potenzielle Kreditgeber oder Lieferantinnen), schlägt sich negativ auf die Aussichten nieder, ein Unternehmen vor oder während der Nachlassstundung zu sanieren.

Seit dem 1. Januar 2014 sind Rechtshandlungen, die während der Nachlassstundung stattgefunden haben und vom Nachlassgericht oder vom Gläubigerausschuss genehmigt worden sind, von der paulianischen Anfechtbarkeit ausgenommen (Art. 285 Abs. 3 SchKG). Es ist jedoch nicht vorgesehen, dass auch die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch die Sachwalterin oder den Sachwalter die betreffende Rechtshandlung von der Anfechtbarkeit ausnimmt.

Der neue Absatz 4 regelt, dass während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangene Verbindlichkeiten nicht nur Masseschulden in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs sind (Art. 310 Abs. 2 SchKG), sondern mit dieser Zustimmung gleichzeitig anfechtungsresistent werden. Um den Kreis der anfechtungssicheren Rechtsgeschäfte nicht zu weit zu ziehen, wird bewusst der engere Begriff «Verbindlichkeiten» des Artikels 310 Absatz 2 SchKG gewählt und nicht der ansonsten im Anfechtungsrecht verwendete, weitere Begriff der «Rechtshandlungen».

Obwohl Darlehen einen wichtigen Anwendungsfall darstellen, ist die vorgeschlagene Bestimmung nicht auf diese Verträge beschränkt. Nicht nur Darlehensgeberinnen und Darlehensgeber, sondern z. B. auch Lieferantinnen und Lieferanten, die weiterhin auf Kredit liefern, können für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes im Hinblick auf eine Sanierung unentbehrlich sein.

Mit Ausnahme der in Artikel 298 Absatz 2 SchKG genannten Verfügungen über das Anlagevermögen und der unentgeltlichen Leistungsversprechen des Schuldners, die weiterhin der Zustimmung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses bedürfen, soll somit neu auch die Genehmigung der Sachwalterin oder des Sachwalters ausreichend sein, um die Anfechtbarkeit gewisser Rechtsgeschäfte auszuschliessen. Dies betrifft wie erwähnt beispielsweise die Vereinbarung eines Darlehens. Bei einer (u. U. mit der Darlehensgewährung verbundenen) Pfandbestellung bliebt es also beim Erfordernis der Ermächtigung durch das Nachlassgericht. Dies ist gerechtfertigt, geht es doch bei einem Darlehen nicht um die Entäusserung der potentiell den Gläubigerinnen und Gläubigern verfangenen Aktiven des Schuldners, sondern zunächst um die Zufuhr neuer flüssiger Mittel zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, zur Werterhaltung der Aktiven und zur Sanierung des Geschäftsbetriebs. Letztendlich werden damit auch Erträge generiert, welche für die spätere Rückzahlung dieses Darlehens verwendet werden können (Masseverbindlichkeiten, Art. 310 Abs. 2 SchKG). Für die sachgerechte Verwendung des Darlehens hat die Sachwalterin oder der Sachwalter zu sorgen (Art. 298 Abs. 1 SchKG). Deshalb ist es system-