Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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konform, auf die Genehmigung der Sachwalterin oder des Sachwalters und nicht des Nachlassgerichts abzustellen und diese Masseverbindlichkeiten generell von der Anfechtbarkeit auszunehmen. Nachdem es sich bei den betroffenen Rechtshandlungen um die von Artikel 310 Absatz 2 SchKG erfassten Tatbestände handelt, sind entsprechend auch Gegenforderungen aus Dauerschuldverhältnissen nach Artikel 310 Absatz 2 SchKG von der Ausnahme von der Anfechtbarkeit erfasst.

Die vorgeschlagene Regelung betrifft wie erwähnt diejenigen Darlehen, die während der Nachlassstundung aufgenommen werden, und tangiert daher die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rückzahlung von vor diesem Zeitpunkt gewährten Sanierungsdarlehen nicht.426 Diese Rechtsprechung soll ihre Geltung beibehalten. Allerdings lässt sich angesichts der darin aufgestellten Kriterien oft schwer mit Bestimmtheit sagen, ob ein bestimmtes Darlehen zum Zeitpunkt seiner Vereinbarung auch aus einer ex post-Beurteilung als Sanierungsdarlehen im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert werden wird oder nicht. Diese Rechtsunsicherheit kann nunmehr für diejenige Schuldnerin oder denjenigen Schuldner behoben werden, die oder der sich unter den Schutz des Nachlassstundungsverfahrens begibt. Dadurch wird ein Anreiz geschaffen, die provisorische Nachlassstundung als Sanierungsgefäss zeitlich früher wahrzunehmen als bisher.

Art. 293a Abs. 2 Provisorische Stundung

Die erstmalige Gewährung der provisorischen Nachlassstundung soll gemäss Absatz 2 Satz 1 weiterhin die Dauer von vier Monaten nicht überschreiten. Dem Gericht steht es sogar frei, einen kürzeren Zeitraum vorzusehen (eine Verlängerung innerhalb dieses Zeitraumes ist zulässig und nicht an die unten vorgesehenen Bedingungen geknüpft).

Neu soll die provisorische Nachlassstundung über diesen Zeitraum hinaus um maximal weitere vier Monate verlängert werden können. Eine solche Verlängerung soll gemäss Absatz 2 Satz 2 allerdings nur «in begründeten Fällen» ausgesprochen werden. Dazu zählen etwa die besondere Komplexität eines Nachlassverfahrens, die Notwendigkeit, über den Zeitraum von vier Monaten hinaus auf die Publikation des Nachlassverfahrens zu verzichten, oder der Umstand, dass eine Sanierung unmittelbar bevorsteht. Da der Verlängerungsentscheid nicht anfechtbar ist, kommt eine Verlängerung nur in Frage, wenn die Gewährung der definitiven Nachlassstundung nicht ebenso zielführend wäre. Das Gericht kann im Rahmen des Verlängerungsentscheides die Bedingungen der Nachlassstundung verändern (etwa trotz Publikation einen Sachwalter ernennen oder der bereits ernannten Sachwalterin besondere Rechte und Pflichten auferlegen).

Übergangsrechtlich sollen auch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligte Nachlassstundungsverfahren in den Genuss einer Verlängerung nach dieser Bestimmung kommen können.

Art. 295 Abs. 4 Sachwalter

Artikel 295 Absatz 3 aSchKG wurde im Rahmen der letzten Revision des Sanierungsrechts des SchKG ersatzlos gestrichen bzw. durch eine Bestimmung ersetzt, die nicht mit dem bisherigen Regelungshalt in direktem Zusammenhang steht. Diese

426 BGE 134 III 458 f. m. w. H.