Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Streichung ist – mangels eines Verweises in der damaligen Botschaft – als gesetzgeberisches Versehen zu bewerten.427 Eine Änderung der Rechtsstellung der Sachwalterin oder des Sachwalters war nicht beabsichtigt. Deshalb wird im Rahmen der vorliegenden Revision die Gelegenheit ergriffen, den Regelungsgehalt von Artikel 295 Absatz 3 aSchKG wieder aufzugreifen.

Gegenüber der früheren Fassung wird verdeutlicht, dass auch Artikel 8a (Einsichtsrecht) vom Verweis erfasst ist. Die sinngemässe Anwendung dieser Bestimmung auf die Sachwalterin oder den Sachwalter beschränkt sich allerdings auf den Regelungsgehalt von Artikel 8a Absatz 1 in Bezug auf die von der Sachwalterin oder vom Sachwalter nach Artikel 8 zu erstellenden Protokolle.

Art. 319 Abs. 1 Wirkung der Bestätigung

Der am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Artikel 308 SchKG stellt für die Verbindlichkeit des Nachlassvertrages auf dessen Vollstreckbarkeit ab. Demgegenüber stellt Artikel 319 Abs. 1 SchKG für den Eintritt der Wirkungen eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung noch immer auf die Rechtskraft der Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung ab und lässt mit diesem Zeitpunkt das Verfügungsrecht des Schuldners und die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten erlöschen. Vollstreckbarkeit und Rechtskraft sind aber nicht zwingend deckungsgleich, insbesondere wenn wie vorliegend nur Rechtsmittel ohne grundsätzliche aufschiebende Wirkung in Frage kommen (s. Art. 309 Ziff. 7 i. V. m. Art. 325 und Art. 336 ZPO428). Auch in Artikel 319 SchKG ist daher – entgegen dem bislang nicht angepassten Gesetzeswortlaut – auf die Vollstreckbarkeit und nicht auf die Rechtskraft des richterlichen Bestätigungsentscheids abzustellen.429 Die neue Fassung ermöglicht der Beschwerdeinstanz, die Vollstreckbarkeit in Einzelfällen aufzuschieben (Art. 325 Abs. 2 ZPO).

Art. 334 Abs. 4 Stundung; Ernennung eines Sachwalters

Auch hier gilt es, einen Verweis (bislang auf Art. 294 Abs. 3 und 4 aSchKG) an das seit 1. Januar 2014 geltende Recht anzupassen. Dadurch ist künftig bezüglich der Beschwerdelegitimation und der Wirkungen der Beschwerde Artikel 295c SchKG auch auf Entscheide nach Artikel 334 Absätze 1 und 2 SchKG anzuwenden.

2.3.5 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937430

Art. 34 Abs. 2 erster Satz Geldstrafe; Bemessung

Nach geltendem Recht beträgt der Tagessatz für die Geldstrafe im gesamten Bereich des Strafrechts höchstens 3'000 Franken (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ausnahmen sind – wie dies zum Beispiel bei der Höchstanzahl Tagessätze der Fall sein kann (Art. 34 Abs. 1 StGB) – keine vorhanden.

427 So auch DANIEL HUNKELER, Gesetzgeberische Fehler im neuen Sanierungsrecht, in: Jusletter 2. Juni 2014, Rz 12.

428 SR 272

429 S. DANIEL HUNKELER, A.a.O., Rz 13.

430 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).