Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Artikel 154 Absatz 4 VE StGB sieht neu vor, dass bei der Berechnung der Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes nicht auf 3'000 Franken begrenzt sein soll und die Bemessung der Geldstrafe anders erfolgt. Dementsprechend ist Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 StGB anzupassen.

Art. 154 Strafbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der

Geschäftsleitung börsenkotierter Gesellschaften

Artikel 154 VE StGB setzt die Strafbestimmungen, die zurzeit in Artikel 24 VegüV431 geregelt sind, auf Gesetzesebene um.

Da es sich insbesondere beim Bezug bzw. Ausrichten von gewissen Vergütungen um Vermögensdelikte handelt, wird die neue Strafbestimmung bei den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen (Art. 137 ff. StGB) eingereiht.

Absatz 1

Absatz 1 enthält Widerhandlungen gegen die Vergütungsregeln einer börsenkotierten Gesellschaft.

Als Täterinnen und Täter können die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sein. Die Einschränkung der Täterschaft auf diesen Personenkreis rechtfertigt sich, weil diese Personen für die (Ober-)Leitung der Gesellschaft verantwortlich sind432 und mit selbstständiger Entscheidkompetenz ausgestattet sind.

Es handelt sich mithin um ein Sonderdelikt, denn Täterin und Täter kann nur sein, wer die erwähnten Eigenschaften in eigener Person erfüllt.433 Personen, denen diese Sondereigenschaft nicht zukommt (z. B. Beiräte, Revisionsstelle, Rechtsanwälte, Treuhänder etc.) können sich nur – aber immerhin – strafbar machen, wenn sie als Anstifter (Art. 24 StGB) oder Gehilfen (Art. 25 StGB) handeln. Sie unterstehen zwar der gleichen Strafandrohung wie der Täter, sind aber milder zu bestrafen (Art. 26 StGB).

Zudem erfasst Artikel 154 nur Mitglieder von Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen von Gesellschaften, deren Aktien teilweise oder vollständig an einer in- oder ausländischen Börse kotiert sind (s. Art. 732 zum Begriff der Börse).

Strafbar soll sich nicht nur dasjenige Mitglied machen, das die betreffende Vergütung ausrichtet, sondern auch dasjenige, das die unzulässigen Vergütung bezieht.434 Die Strafbarkeit beider drängt sich deshalb auf, weil in den leitenden Gremien oftmals personelle Verflechtungen bestehen.

Gründet die zu beurteilende Widerhandlung (Deliktserfolg) auf einem Gremiumsentscheid (z. B. Beschluss des Verwaltungsrates), so soll jedes Mitglied nach seinem jeweiligen Stimmverhalten beurteilt werden. Aufgrund des strafrechtlichen Zurech-

431 Verordnung vom 20. November 2013 gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV, SR 221.331).

432 Diese Personen können z. B. für Schäden, die sie der Gesellschaft verursacht haben, zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Art. 754 OR).

433 S. GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2011, § 9 N 5.

434 S. Art. 95 Abs. 3 Bst. b BV: «... Organmitglieder erhalten keine ...».