Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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nungsprinzips dürften sich nur diejenigen Mitglieder strafbar machen, die einem (Mehrheits-)Entscheid zugestimmt haben.435
Strafbar soll nicht der Bezug bzw. das Ausrichten aller Vergütungen sein, welche Artikel 735c sowie Artikel 735d in Verbindung mit Artikel 735c als unzulässig erklären, sondern nur der Bezug bzw. das Ausrichten derjenigen Vergütungen, die Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b BV ausdrücklich für unzulässig erklärt.
Es handelt sich dabei um die folgenden unzulässigen Vergütungen:
− Abgangsentschädigungen, die vertraglich vereinbart oder statutarisch vorgese-
hen sind; nicht als Abgangsentschädigungen gelten Vergütungen, die bis zur Beendigung der Vertragsverhältnisse geschuldet sind (s. Art. 735c Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. Art. 626 Abs. 2 Ziff. 2);
− Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden (s. Art. 735c Abs. 1 Ziff. 6);
− Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder
Teilen davon (s. Art. 735c Abs. 1 Ziff. 7);
Das Ausrichten bzw. der Bezug der soeben genannten Vergütungen ist auch strafbar, wenn sie für Tätigkeiten in Konzernunternehmen geleistet werden (s. Art. 735d Ziff. 1 i.V.m. Art. 735c Abs. 1 Ziff. 1, 6 und 7).
Demgegenüber soll das Ausrichten bzw. Beziehen der übrigen Vergütungen, die der Vorentwurf einschränkt, nicht strafbar sein. Dies gilt z. B. für gewisse nicht marktübliche Entschädigungen/Vergütungen (s. Art. 735c Abs. 1 Ziff. 2–4), Antrittsprämien, die keinen klar nachweisbaren finanziellen Nachteil kompensieren (Art. 735c Abs. 1 Ziff. 5) oder gewisse Vergütungen, deren Grundsätze nicht in den Statuten vorgesehen sind (z. B. Darlehen und Kredite oder die Zuteilung von Beteiligungspapieren; s. Art. 735c Abs. 1 Ziff. 8 und 9). Die Ausdehnung der Strafbarkeit auf alle unzulässigen Vergütungen könnte unter dem Aspekt der Kohärenz wünschenswert sein. Allerdings wurde dieses Vorgehen aus den unter Ziffer 1.3.5.3 genannten Gründen verworfen. Zudem sind diese Vergütungen nicht per se unzulässig.
Das heisst aber nicht, dass sich z. B. Verwaltungsratsmitglieder, die unzulässige Vergütungen ausrichten bzw. beziehen, die nicht unter Artikel 154 Absatz 1 VE StGB fallen, sich nicht trotzdem strafbar machen könnten. Solche Verhaltensweisen könnten unter Umständen den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen (Art. 158 StGB).
Damit der Täter den subjektiven Straftatbestand erfüllt, muss er mit direktem Vorsatz handeln (s. nachfolgende Erläuterungen zu Abs. 3).
Die Strafandrohung lautet übereinstimmend mit Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe d BV auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe. Das Gericht hat damit nebst der Freiheitsstrafe – wie beispielsweise auch bei Artikel 135 Absatz 3 StGB (Gewaltdarstellungen), Artikel 182 Absatz 3 StGB (Menschenhandel) oder bei Artikel 305bisZiffer 2 StGB – obligatorisch eine Geldstrafe auszusprechen. Entgegen Artikel 42 Absatz 4 StGB muss es auch bei einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe obligatorisch eine Geldstrafe aussprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können diese Sanktionen (Freiheits- und Geldstrafe) aber
435 S. zur Haftung für Gremiumsentscheide: ANDREAS EICKER, Haftung für Dritte: Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Führungspersonen in Unternehmen nach dem revidierten Allmeinen Teil des StGB, AJP 6/2010, S. 683 ff.