Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 ff. StGB). Die im Einzelfall verhängte Sanktion – d. h. die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe – muss insgesamt dem Verschulden des Täters angemessen sein (Art. 47 StGB).

Absatz 2

Absatz 2 von Artikel 154 VE StGB fasst in den Ziffern 1–3 diejenigen Verstösse zusammen, die vor allem die Mitwirkungsrechte der Aktionärinnen und Aktionäre in börsenkotierten Gesellschaften tangieren.

Der Kreis der möglichen Täter wird – anders als in Absatz 1 von Artikel 154 VE StGB – aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Mitglieder des Verwaltungsrates beschränkt. Dies insbesondere weil die Vorbereitung und Durchführung der GV und die Ausführung von deren Beschlüsse zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gehören (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR). Die Mitglieder des Beirats und der Geschäftsführung können sich jedoch – wie sämtliche weiteren Personen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sind – weiterhin wegen Anstiftung (Art. 24 StGB) oder Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) strafbar machen.

Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands wird – wie in Absatz 1 – bei allen Widerhandlungen nach Absatz 2 verlangt, dass die Täterin oder der Täter mit direktem Vorsatz handelt (s. die nachfolgenden Erläuterungen zu Abs. 3). Dadurch sollen die Strafbarkeit auf eindeutige Fälle beschränkt und Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden.

Da die in Absatz 2 von Artikel 154 VE StGB geregelten Verhaltensweisen – im Vergleich zu denjenigen in Absatz 1 – einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen, ist eine mildere Strafdrohung vorgesehen. Die Verstösse werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Damit soll insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen und die Kohärenz des Strafrechts gewahrt werden (s. Ziff. 1.3.4.3).

Ziffer 1

Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b BV untersagt, die Führung einer börsenkotierten Aktiengesellschaft an eine juristische Person zu delegieren. Diesbezüglich regelt Artikel 716b Absatz 1, dass die Statuten den Verwaltungsrat ermächtigen können, die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an andere natürliche Personen (Geschäftsleitung) zu übertragen. Einzig die Vermögensverwaltung kann auch an juristische Personen übertragen werden.

Überträgt der Verwaltungsrat die Geschäftsführung (mit Ausnahme der Vermögensverwaltung) entgegen den Vorgaben von Artikel 716b Absatz 1 Satz 1 ganz oder zum Teil an eine juristische Person, so ist dies gemäss Ziffer 1 strafbar (s. Art. 24 Abs. 2 Ziff. 1 VegüV).

Ziffer 2

Gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV sind Organ- und Depotstimmrechtsvertretungen untersagt. Artikel 689b Absatz 2 setzt diese Vorgabe um (s. Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 VegüV).

Ziffer 3