Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Ziffer 3 stellt bestimmte Handlungen der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Strafe, die dazu führen, dass die Ausübung gewisser Mitwirkungsrechte der Aktionärinnen und Aktionäre in einer börsenkotierten Gesellschaft verhindert wird.
Unter dem Begriff «verhindern» sind Tätigkeiten zu verstehen, die dazu führen, dass eines der genannten Ereignisse nicht stattfinden kann (z. B. die jährliche Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats oder die jährliche Abstimmung über die Vergütungen durch die GV). Nicht bereits die Tätigkeit an sich – z. B. das Verhindern der gehörigen Traktandierung des Antrags auf Genehmigung der Vergütungen – soll zur Erfüllung des Straftatbestands ausreichen. Es bedarf hierfür überdies ein von der Tätigkeit getrennter Erfolgseintritt (z. B. die durch die nicht gehörige Traktandierung effektiv verhinderte Abstimmung der Aktionärinnen und der Aktionäre über den entsprechenden Antrag im Rahmen der GV). Erst im Erfolgseintritt ist das strafwürdige Unrecht der Tathandlung zu erblicken. Es soll sich somit um Erfolgs- und nicht um Tätigkeitsdelikte handeln.
Buchstabe a
Nach Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe c BV müssen die Statuten von börsenkotierten Gesellschaften Regelungen über die Anzahl zulässiger Mandate der Organmitglieder ausserhalb des Konzerns sowie Regelungen über die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder enthalten. Artikel 626 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 setzt diese Vorgabe um. Artikel 154 Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe a VE StGB erklärt die Mitglieder des Verwaltungsrates für strafbar, wenn sie die GV daran hindern (z. B. durch das Nichtstellen des entsprechenden Antrages), über diese zwingend notwendigen Statutenbestimmungen befinden zu können (s. Art. 24 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. d VegüV).
Buchstabe b
Gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV ist die GV zuständig für die jährliche Wahl der Verwaltungsratspräsidentin oder des Verwaltungsratspräsidenten und der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie der unabhängigen Stimmrechtsvertretung. Artikel 698 Absatz 2 Ziffer 2 OR weist der GV als oberstes Organ einer Aktiengesellschaft unter anderem die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates als unübertragbare Aufgabe zu. Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen der GV im Speziellen folgende weiteren unübertragbaren Befugnisse zu (s. Art. 698 Abs. 3 Ziff. 1–3):
− die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten;
− die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
− die Wahl der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin oder des unabhängigen
Stimmrechtsvertreters.
Ein Mitglied des Verwaltungsrats einer börsenkotierten Gesellschaft macht sich strafbar, wenn es z. B. durch nicht gehörige Traktandierung verhindert, dass die GV jährlich und einzeln die Mitglieder und die Präsidentin des Verwaltungsrates, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (s. Art. 24 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. a VegüV).
Buchstabe c
Nach Artikel 698 Absatz 3 Ziffer 4 stimmt die GV von börsenkotierten Gesellschaften jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen des Verwaltungsrates, der