Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Geschäftsleitung und des Beirats ab (s. auch Art. 95 Abs. 3 Bst. a BV). Wird die GV durch ein Mitglied des Verwaltungsrates daran gehindert (z. B. durch nicht gehörige Traktandierung), so ist dies gemäss Artikel 154 Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe c VE StGB strafbar (s. Art. 24 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. b VegüV).

Buchstabe d

Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV statuiert, dass die Aktionärinnen und Aktionäre von börsenkotierten Gesellschaften elektronisch fernabstimmen können.

Artikel 689c Absatz 7 regelt – in Umsetzung dieser Vorgabe – zum einen, dass die Aktionäre der unabhängigen Stimmrechtsvertretung elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können müssen (indirect voting).

Artikel 701c Absatz 1 sieht zum anderen vor, dass die Gesellschaften den Aktionären, die nicht an der GV teilnehmen, ermöglichen können, ihre Rechte auf elektronischem Weg auszuüben («direct voting»). Zudem kann eine GV laut Artikel 701d Absatz 1 auch ausschliesslich mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind («direct voting» im Rahmen einer Cybergeneralversammlung).

Artikel 154 Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe d VE StGB erklärt die Mitglieder des Verwaltungsrates für strafbar, wenn sie die Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Vertretung daran hindern (z. B. weil die hierfür notwendigen Vorkehrungen nicht getroffen werden), ihr Stimmrecht im Rahmen der GV auf elektronischem Weg auszuüben (insbesondere die Abgabe der Stimme). Der Vorentwurf sieht nur beim «indirect voting» eine Pflicht für den Verwaltungsrat vor (s. Art. 689c Abs. 7). Deshalb ist nur dieser Bereich der elektronischen Ausübung der Aktionärsrechte unter Strafe gestellt (s. auch Art. 24 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. c VegüV).

Absatz 3

Gemäss Absatz 3 ist eventualvorsätzliches Handeln nicht strafbar. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes für ernsthaft möglich hält und in Kauf nimmt (s. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Der Täter muss zur Verwirklichung eines Straftatbestandes nach den Absätzen 1 und 2 infolgedessen mit direktem Vorsatz handeln.436 Direkter Vorsatz liegt zum einen dann vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Tatbestand zu verwirklichen (Absicht, direkter Vorsatz 1. Grades). Ob sich der Täter die Verwirklichung als sicher437 oder nur als möglich vorstellt, ist unerheblich.

Der Verwaltungsrat, der z. B. mit der Absicht, die Aktionärinnen und Aktionäre daran zu hindern, ihrem unabhängigen Stimmrechtsvertreter auf elektronischem Weg Weisungen zu erteilen, die dafür notwendigen Vorkehrungen nicht trifft (z. B. die technische Infrastruktur nicht bereit stellt), macht sich strafbar (Art. 154 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. d VE StGB i.V.m. Art. 689c Abs. 6).

Direkter Vorsatz (2. Grades) liegt zum anderen auch dann vor, wenn der Täter sicher weiss, dass er durch sein Handeln den Tatbestand verwirklichen wird, was zwar

436 S. Art. 260quinquies Abs. 2 StGB, der eine ähnliche Formulierung aufweist.

437 Anzumerken ist, dass es sich nur um relativ sicheres Wissen handeln kann, denn Wissen ist selten wirklich sicher. S. GUNTER ARZT, Art. 260 quinquies StGB, § 5 N 32, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäsche, N. Schmid (Hrsg.), 2. Auflage, Zürich, 2007.