Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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nicht das eigentliche Ziel seiner Handlung ist, aber als notwendige Folge seiner Handlung oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Ziels mitgewollt ist.438

So macht sich der Verwaltungsrat auch dann strafbar, wenn er z. B. die notwendigen Vorkehrungen nicht trifft, weil er Geld sparen will; dies obschon er weiss, dass er die Aktionärinnen und Aktionäre daran hindert, ihre Stimmrechte auf elektronischem Weg auszuüben (s. oben).

Mit dem Ausschluss des Eventualvorsatzes wird bezweckt, die Strafbarkeit auf solche Fälle zu beschränken, die in Bezug auf den Unwertsgehalt eine gewisse Intensität aufweisen. Zwar wird bei den im StGB geregelten Vermögensdelikten regelmässig kein direkter Vorsatz verlangt. Weil die inkriminierten Handlungen aber vergleichsweise strengen Strafdrohungen unterliegen, erscheint diese Einschränkung mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gerechtfertigt (s. auch Ziff. 1.3.4.3). Zudem wird für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes keine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt. Schliesslich hat der Ausschluss zum Ziel, Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich bei der Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ergeben können.

Absatz 4

Absatz 4 regelt die Strafzumessung der Geldstrafe. Diese darf laut Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe d BV maximal sechs Jahresvergütungen betragen.

Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht – abweichend von Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 StGB – nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes gebunden. Die kapitalisierte Summe der Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.

Die Berechnung der Geldstrafe erfolgt wie nach dem geltenden Recht im Tagessatzsystem (Artikel 34 StGB). Die maximal zulässige Anzahl Tagessätze liegt somit bei 360. Gemäss Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Die Obergrenze des Tagessatzes beträgt gemäss Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 StGB 3'000 Franken. Der Gesamtbetrag der maximal zulässigen Geldstrafe liegt demnach bei 1.08 Millionen Franken.439 Da sich diese kapitalisierte Summe der nach geltendem Recht maximal zulässigen Geldstrafe im Vergleich zu den laut Verfassungsbestimmung maximal zulässigen sechs Jahresvergütungen als zu tief erweisen könnte, ist vorgesehen, dass das Gericht nicht an den in Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 StGB statuierten Höchstbetrag von 3'000 Franken pro Tagessatz gebunden ist (s. Art. 34 Abs. 2 Satz 1 VE StGB). Damit das Gericht jedoch keine Geldstrafen in unbeschränkter Höhe ausfällen kann, sieht Artikel 154 Absatz 3 VE StGB vor, dass die kapitalisierte Summe der Geldstrafe, d. h. die Anzahl Tagessätze multipliziert mit der Höhe des Tagessatzes, das Sechsfache der Jahresvergütung440 nicht übersteigen darf, die zum Zeitpunkt der Straftat mit dem betroffenen Unternehmen vereinbart worden ist.

438 Im Detail zum direkten Vorsatz s. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MÄDER, Art. 12 N 43 ff., in: Basler Kommentar Strafrecht I, M. A. Niggli/H. Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage, Basel 2013.

439 360 Tagessätze à 3'000 Franken = 1'080'000 Franken.

440 Zum Begriff der Vergütung s. Artikel 734a Absatz 2.