Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Das Sechsfache dieses ermittelten Betrags bildet in jedem Fall die Obergrenze der kapitalisierten Geldstrafe, selbst dann wenn sie unterhalb der Grenze von 1.08 Millionen Franken gemäss geltendem Recht liegt. Dies könnte zwar dazu führen, dass ein Täter im Einzelfall wegen einer relativ tiefen Jahresvergütung keine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepasste Geldstrafe erhält und er im Vergleich zu anderen Tätern besser gestellt würde, die z. B. gestützt auf eine Straftat des StGB zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Dies wäre etwa in folgendem Beispiel der Fall: Eine Person übt bei drei börsenkotierten Aktiengesellschaften ein Verwaltungsratsmandat aus. Von der X-AG erhält er für das Jahr 2014 eine Jahresvergütung von 10'000 Franken, von der Y-AG 500'000 Franken und von der Z-AG 1 Million Franken. Nur bei der X-AG begeht er im Jahre 2014 z. B. eine Widerhandlung gegen Artikel 154 Absatz 1 VE StGB. In diesem Fall würde die Obergrenze für die Gesamtgeldstrafe bei maximal 60'000 Franken liegen. Dieses Spannungsverhältnis ergibt sich jedoch aus dem Wortlaut von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe d BV. Ein Einbezug von allfälligen Jahresvergütungen, welche die verurteilte Person aufgrund zusätzlicher Mandate von anderen Gesellschaften (innerhalb oder ausserhalb des Konzerns) erhalten hat, in denen aber keine Widerhandlungen stattgefunden haben, erscheint nicht sachgerecht und unverhältnismässig. Massgebend für die Ermittlung der Obergrenze ist die Jahresvergütung, die im Tatzeitpunkt mit dem betroffenen Unternehmen vereinbart worden ist. Wurden mehrere Straftaten über mehrere Jahre hinweg verübt, ist der Durchschnitt der entsprechenden Jahresvergütungen zu nehmen.

Abgesehen davon, dass das Gericht im Rahmen von Artikel 154 VE StGB nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes gemäss geltendem Recht (Art. 34 Abs. 2 erster Satz StGB) gebunden sein sollte, soll die Berechnung der Höhe des Tagessatzes hingegen gemäss geltendem Recht und Praxis erfolgen.441 Das Gericht bestimmt die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz StGB).

Dieses Vorgehen drängt sich aus Gründen der Rechtsgleichheit und Kohärenz des Strafrechts auf. Würde man bei der Berechnung nur auf die Jahresvergütung abstellen, die der Täter von der betroffenen Gesellschaft für seine Dienste erhalten hat, so könnte nur gerade dieser Teilbereich seines Einkommens berücksichtigt werden; dies hätte eine Ungleichbehandlung zur Folge im Vergleich zu all den Tätern, die wegen anderer Straftaten zu einer Geldstrafe verurteilt werden und bei denen das gesamte Einkommen, egal woher es stammt, zur Berechnung der Höhe des Tagessatzes herangezogen wird. Eine solche Sonderbehandlung für Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung einzuführen, die sich wegen Widerhandlungen gegen die vorliegende Strafnorm strafbar gemacht haben, wäre nicht sachgerecht.

Art. 325bisVerletzung der Berichterstattung über Zahlungen an staatliche

Unternehmen

Die Bestimmung schliesst an die Strafnorm betreffend die «Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher» an (Art. 325 StGB). Dies deshalb, weil die Berichterstat-

441 Zur Berechnung eingehend: ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 34 N und 42 ff.