Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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tung über Zahlungen an staatliche Stellen systematisch im zweiunddreissigsten Titel über die kaufmännische Buchführung im Obligationenrecht eingefügt wurde. Tatobjekt der Regelung von Artikel 325 StGB sind ausschliesslich die Geschäftsbücher. Damit sind nach Artikel 957 OR diejenigen Bücher gemeint, welche nach Art und Umfang eines Geschäfts nötig sind, um dessen Vermögenslage und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen (namentlich Hauptbuch, Hilfsbücher, Bilanz, Erfolgsrechnung, Inventar; gegebenenfalls Mittelflussrechnung und Jahresbericht). Artikel 325 StGB erfasst somit die Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen nicht.

Der Täterkreis umfasst nur Personen, die der Berichterstattungspflicht über Zahlungen an staatliche Stellen (Bst. a) oder der diesbezüglichen Aufbewahrungspflicht (Bst. b) unterstehen. Bei der Verletzung der Vorschriften betreffend die Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen handelt es sich somit um ein echtes Sonderdelikt. Die Verpflichtung zur Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen ist in Artikel 964a geregelt, die Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus Artikel 964e.

Die Strafnorm dient der Durchsetzung der Vorschriften zur Berichterstattung über die Zahlungen an staatliche Stellen (s. Ziff. 1.4.6).

Die Bestimmung enthält zwei Tathandlungen. Demnach erfüllt den objektiven Tatbestand, wer (i) im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964c falsche Angaben macht oder (ii) die Berichterstattung ganz oder teilweise unterlässt. Falsch sind die Angaben im Bericht dann, wenn sie nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, mithin unwahr sind. Die inhaltlichen Anforderungen an den Bericht ergeben sich aus Artikel 964c Absätze 1–3. Werden Zahlungen an staatliche Stellen nicht oder unvollständig offengelegt, liegt eine vollständige bzw. teilweise Unterlassung der Berichterstattung vor.

Der Tatbestand kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden.

Die Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus Artikel 964e. Aufbewahrungspflichtig sind die Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen und alle wesentlichen Unterlagen, wobei eine Frist von mindestens zehn Jahren gilt (s. Art. 964e Abs. 1). Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist gemäss Artikel 964e Absatz 2 schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Elektronische Daten müssen während demselben Zeitraum wieder lesbar gemacht werden können (s. Art. 964e Abs. 3). Die Aufbewahrungspflicht wird namentlich dann verletzt, wenn die erwähnten Dokumente und/oder Datenträger vor Fristablauf vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

Der Tatbestand kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden

Art. 325terWiderhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter

von Wohn- und Geschäftsräumen

Bei dieser Bestimmung ändert nur die Nummerierung.

Art. 326bisim Falle von Artikel 325ter

In der Marginalie und in der Bestimmung ist der Verweis anzupassen. Neu muss auf Artikel 325terVE-StGB verwiesen werden (bisher Art. 325bisStGB).