Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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2.3.6 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer442
Art. 80 Abs. 1bisBemessung des Reingewinns
Der Ausdruck Geschäftsabschluss bezieht sich auf Artikel 79 Absatz 3 DBG, wonach in jedem Kalenderjahr – ausgenommen im Gründungsjahr – ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen ist. Das Aktienkapital muss neu nicht mehr zwingend auf Schweizer Franken lauten (s. Art. 621). Die Erhebung der Gewinnsteuer erfolgt jedoch weiterhin in Schweizer Franken. Deshalb sieht Artikel 80 Absatz 1bisVE DBG folgende zwingende Umrechnung vor: Der Reingewinn ist mittels des durchschnittlichen Devisenkurses (Verkauf) der Steuerperiode umzurechnen. Dadurch wird berücksichtigt, dass der Gewinn während eines Zeitraums,
d. h. während der Steuerperiode, erwirtschaftet wird. Bei unterjähriger Steuerpflicht gilt der durchschnittliche Kurs der Dauer der unterjährigen Steuerperiode. Dauert die Steuerpflicht beispielsweise neun Monate so ist der durchschnittliche Währungskurs dieser neun Monate massgebend.
Eine analoge Regelung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist nicht notwendig, weil sich die Denomination nur auf juristische Personen mit Nennwertkapital bezieht (s. Art. 621 und Art. 773).
2.3.7 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden443
Art. 31 Abs. 3bisund Abs. 5 Zeitliche Bemessung
Siehe zu Absatz 3bisdie Ausführungen zu Artikel 80 Absatz 1bisVE DBG.
Für die Bewertung des Vermögens gilt handels- und steuerrechtlich das Stichtagsprinzip. Dementsprechend ist gemäss Absatz 5 für die Umrechnung des Eigenkapitals der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode heranzuziehen. Dies gilt auch bei unterjähriger Steuerpflicht (s. Art. 80 Abs. 1bisVE DBG).
2.3.8 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge444
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 21 Selbständigkeitsbereich
Da der Begriff «Pensionskassen» in Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV445 dem Sinn nach sämtliche Vorsorgeeinrichtungen umfasst, die den versicherten Personen
442 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11).
443 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14).
444 SR 831.40