Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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oder diesen nahestehenden Personen unterliegt aber (schon heute) den Vorschriften des Kapitalerhaltungs- und Verantwortlichkeitsrechts.88
So greifen der Rückerstattungstatbestand von Artikel 678, der durch den Vorentwurf mit einem präziseren Absatz zwei ergänzt wird, und das Verbot der Einlagerückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR). Ein Sachübernahmegeschäft mit einer Aktionärin oder einem Aktionär zu Drittkonditionen stellt als reiner Tausch von Aktiven keine Gefahr für den von Artikel 680 OR geschützten Bereich dar. Erfolgt die Sachübernahme hingegen überbewertet, so kann materiell eine verbotene Einlagerückgewähr vorliegen, sofern in das von Artikel 680 OR geschützte Kapital eingegriffen wird. In aller Regel werden bei einem Verstoss gegen das Verbot der Einlagerückgewähr durch eine Sachübernahme auch die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt sein. Der Rückerstattungstatbestand von Artikel 678 wirkt weniger selektiv als die Sachübernahmebestimmungen. Nicht nur die Übernahme von Vermögenswerten kann ein Rückerstattungsanspruch begründen, sondern auch der Abschluss von anderen Rechtsgeschäften, sofern die Leistung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung steht (s. Art. 678 Abs. 2).
Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit (beabsichtigten) Sachübernahmen werden sodann von der Haftung nach Artikel 754 OR erfasst; zu denken ist etwa an den Fall einer Überbewertung des übernommenen Vermögenswertes (s. Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 754 OR).
Hinzu kommen zivilprozessuale Erleichterungen für die Erhebung von Rückerstattungs- und Verantwortlichkeitsklagen, indem das Prozesskostenrisiko reduziert wird (s. Art. 697j f., Art. 107 Abs. 1bisVE ZPO).
Auch die präziseren Vorschriften zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung89 haben Schutzfunktionen im Zusammenhang mit der Übernahme von Vermögenswerten. Mit der Übernahme des fraglichen Vermögenswertes durch die Gesellschaft entsteht die Pflicht zu dessen Aktivierung (Art. 959 Abs. 2 OR) nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 957a Abs. 2, Art. 958c Abs. 1 OR). Erwirbt die Gesellschaft einen Vermögenswert zu einem überhöhten Preis und stellt sie ihn zu diesem Wert in der Bilanz ein, so handelt sie womöglich widerrechtlich (Verstoss gegen die Grundsätze der Bilanzwahrheit, der Vorsicht sowie der jeweils einschlägigen Bewertungsvorschriften).90 Etwaige wesentliche Wertberichtigungen oder Abschreibungen innert kurzer Zeit können zudem deutliche Überbewertungen beim Erwerb von Vermögenswerten und somit allfällige verdeckte Gewinnausschüttungen oder die Rückgewähr von Einlagen aufdecken, womit die entsprechenden Kapitalerhaltungs- und Verantwortlichkeitstatbestände greifen.
Die Gläubigerinnen und die Gläubiger werden durch konkursrechtliche Vorschriften geschützt,91 die mit dem Vorentwurf ebenfalls präzisiert und verschärft werden
88 S. NIKLAUS DIETSCHI, Beabsichtigte Sachübernahmen, Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht SSHW, Band 311, Zürich/St. Gallen 2012, N 653, Fussnote 1611.
89 Neues Rechnungslegungsrecht, in Kraft seit 1. Januar 2013.
90 S. HANS PETER WALTER/MAJA BLUMER, «Sieben Thesen und Denkanstösse zur Sachübernahme», in: ROBERT WALDBURGER/CHARLOTTE M. BAER/URSULA NOBEL/BENNO BERNET (Hrsg.), Festschrift für Peter Nobel zum 60. Geburtstag, Bern 2005, S. 412.
91 Zur paulianischen Anfechtungsklage im Zusammenhang mit Sachübernahmegeschäften s. NIKLAUS DIETSCHI, Beabsichtigte Sachübernahmen, Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht SSHW, Band 311, Zürich/St. Gallen 2012, N 464.