Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Obschon generell eine positive Entwicklung der Vertretung beider Geschlechter in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung erkennbar ist, liegt der Anteil der weiblichen Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder noch weit unter dem Zielwert der geplanten EU-Richtlinie. Politischer Druck und entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen sind deshalb notwendig und gerechtfertigt.
In Artikel 734e wird vorgesehen, dass bei grossen börsenkotierten Gesellschaften im jährlichen Vergütungsbericht gewisse Angaben zu machen sind, sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung vertreten ist. So sind die Gründe anzugeben, wieso die Geschlechter nicht je zu mindestens 30 Prozent vertreten sind und es sind geeignete Massnahmen anzugeben, die zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts umgesetzt werden sollen.
Die Pflicht zur Berichterstattung gilt spätestens ab dem Geschäftsjahr, das 5 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt (s. Art. 5 der Übergangsbestimmungen).
1.3.6 Corporate Governance
1.3.6.1 Checks and balances
Eine gute und moderne Corporate Governance bezweckt ein funktionales Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Organen der Gesellschaft (checks and balances), eine ausreichende Transparenz der gesellschaftsinternen Vorgänge und die Sicherung der Rechtsstellung der Aktionärinnen und Aktionäre. Insbesondere auch bei den nicht börsenkotierten Gesellschaften will der Vorentwurf die Corporate Governance verbessern. So sollen etwa die Informationsrechte klarer geregelt werden und es wird ein schriftliches Auskunftsrecht geschaffen.
1.3.6.2 Auskunfts- und Einsichtsrecht
Auskunfts- und Einsichtsrechte dienen der gesellschaftsinternen Transparenz und sind für den Rechtsschutz der Aktionärinnen und Aktionäre von grosser Bedeutung: Mit ihrer Hilfe kann abgeklärt werden, ob weitere Massnahmen zu ergreifen sind, insbesondere ob eine Sonderuntersuchung eingeleitet (s. Art. 697c ff.) oder eine Verantwortlichkeitsklage (s. Art. 754) beziehungsweise eine Klage auf Rückerstattung von Leistungen (s. Art. 678) eingereicht werden soll.
Heute stehen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern nichtkotierter Unternehmen nur beschränkte Mittel zur Verfügung, um an gesellschaftsrelevante Informationen zu gelangen. Sie können ihren Informationsanspruch nur in der GV geltend machen. Der Vorentwurf sieht deshalb vor, dass jede Aktionärin und jeder Aktionär einer Gesellschaft, deren Aktien nicht an der Börse kotiert sind, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen kann, soweit dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und keine Geschäftsgeheimnisse oder andere vorrangige Interessen der Gesellschaft entgegenstehen. Der Verwaltungsrat hat mindestens zweimal im Jahr auf die Anfragen zu reagieren. Die erteilten Auskünfte sind an der nächsten GV zur Einsicht aufzulegen oder den Aktionärinnen und Aktionären unverzüglich elektronisch zugängig zu machen (s. Art. 697 Abs. 2 und 3).