Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Artikel 732 Absatz 2 wird zum Ausdruck gebracht, dass Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, die Möglichkeit haben, einzelne oder alle Bestimmungen zu den Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften durch Aufnahme in die Statuten ebenfalls als anwendbar zu erklären. So kann etwa mit entsprechender statutarischer Grundlage der Verwaltungsrat verpflichtet werden, einen Vergütungsbericht zu erstellen und/oder der GV die Kompetenz erteilt werden, über die Vergütungen abzustimmen.
Zu einer Verbesserung der Corporate Governance führt sodann die Verbesserung der Klage auf Rückerstattung von Leistungen (s. Ziff. 1.3.6.7).
Auf die Möglichkeit einer obligatorischen Genehmigungskompetenz von Verwaltungsratsentscheiden durch die GV (d.h. die Statuten können bestimmte Entscheide des Verwaltungsrates der Genehmigung durch die GV unterstellen), wie dies noch im Entwurf 2007 vorgesehen war150, wird verzichtet. Mit einer solchen Bestimmung würde das heute geltende Paritätsprinzip in der Aktiengesellschaft auf eine problematische Art vom Gesetzgeber durchbrochen. Die Aktiengesellschaft zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Verwaltungsrat sämtliche geschäftsführenden Handlungen vornehmen kann, sofern diese nicht zu einer (faktischen) Liquidation der Gesellschaft oder zu einer Änderung des Zwecks führen151. Eine Bestimmung über eine obligatorische Genehmigungskompetenz würde im Übrigen in der Praxis zu Schwierigkeiten führen und hätte eine Beeinträchtigung des Verkehrsschutzes und der Rechtssicherheit zur Folge. Zu denken ist etwa an die Schwierigkeiten, die sich ergeben, wenn aufgrund unzureichend formulierter Statutenbestimmungen nicht klar ist, welche Geschäfte der Genehmigung durch die GV bedürfen. Problematisch ist auch die Zurverfügungstellung der für die Genehmigung notwendigen Informationen, da die Aktionärinnen und Aktionäre keine Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft haben.152 Für die Aktiengesellschaft wird daher am Paritätsprinzip festgehalten und Gesellschaften, deren Gesellschafter eine fallbezogene Kontrolle über die Leitungsorgane haben wollen, können sich der Rechtsform der GmbH bedienen.
1.3.6.5 Ausübung von Aktionärsrechten, Aktionärsklagen
Die Erfahrungen der letzten Jahre – namentlich auch die Folgen der globalen Finanzkrise ab 2007 – haben gezeigt, dass die Aktionärinnen und Aktionäre ihre Interessen – namentlich in Grossgesellschaften mit stark zersplittertem Aktionariat – häufig nicht wahrnehmen können. Einerseits besteht tendenziell oft ein faktisches Machtgefälle zwischen der Unternehmensführung und den Eigentümerinnen und Eigentümern der Gesellschaft. Hinzu kommt, dass im Bereich der Aktionärsrechte
150 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1611.
151 Gemäss BGE 111 II 288 f. und BGE 116 II 323 liegt grundsätzlich alles im Rahmen des Zwecks der Gesellschaft, was diesem nicht geradezu widerspricht.
152 S. für detailliertere Ausführungen zu den Problemen im Zusammenhang mit einer obligatorischen Genehmigungskompetenz LUKAS GLANZMANN, Die grosse Aktienrechtsrevison, in: Kunz, Peter V./Arter, Oliver/Jörg, Florian S., Entwicklungen im Gesellschaftsrecht IV, Bern 2009, S. 248 ff. und PETER BÖCKLI, Nachbesserungen und Fehlleistungen in der Revision des Aktienrechts, SJZ 104 (2008), S. 359 ff.