Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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die Selbstregulierung aus sachlichen Gründen von beschränkter Tragweite ist.153 Andererseits scheitert die klageweise Rechtsdurchsetzung der Aktionärsinteressen oft auch an prozessualen Hürden, insbesondere den damit verbundenen Kosten und Risiken für klagende Aktionärinnen und Aktionäre.154 Die Stärkung der Aktionärsrechte durch Schaffung zwingender und gleichzeitig prozessual effektiv und effizient durchsetzbarer Rechtsansprüche ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers. Der Vorentwurf enthält deshalb verschiedene Vorschläge zur Stärkung der Aktionärsrechte, die sowohl das materielle Recht als auch dessen prozessuale Durchsetzung betreffen.

1.3.6.6 Teilweise Senkung von Schwellenwerten

Die Schwellenwerte für die Ausübung der verschiedenen Aktionärsrechte werden soweit möglich vereinheitlicht. Der Vorentwurf will jedoch die unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse bei börsenkotierten und nicht börsenkotierten Gesellschaften gebührend berücksichtigen, indem er differenzierte Schwellenwerte für beide Arten von Gesellschaften vorsieht.

Wird für jedes Minderheitenrecht eine eigene Grösse festgelegt, wie dies im Entwurf 2007 zum Teil der Fall gewesen war,155 können sich Inkonsistenzen ergeben. Insbesondere bei nicht börsenkotierten Gesellschaften sind möglichst einheitliche Grössen hilfreich, um die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre im Gesetz verständlich darzustellen.156 Der Vorentwurf knüpft für die Erreichung der massgeblichen Schwellenwerte zum einen am Aktienkapital und zum anderen neu zusätzlich am Stimmrecht an. Eine allfällige gesetzliche oder statutarische Vinkulierung des Stimmrechts ist für die Berechnung des für das Minderheitenrecht massgebenden

153Auf dem Weg der Selbstregulierung der Wirtschaft wurden Kodizes zur Corporate

Governance geschaffen: Der «Swiss Code of Best Practice» der ECONOMIESUISSE: Es handelt sich dabei um rechtlich nicht verbindliche Empfehlungen, die sich v. a. mit der Zusammensetzung, der Organisation und den Aufgaben des Verwaltungsrats befassen. Die

«Corporate Governance-Richtlinie der SIX Swiss Exchange (SIX)»: Für Unternehmen, deren Beteiligungspapiere an der Schweizer Börse kotiert sind, wird die Offenlegung wichtiger kapitalmarktrelevanter Informationen verlangt. Die Richtlinie beruht auf dem Prinzip «comply or explain»: Unterbleiben erforderliche Informationen, so müssen die Gründe dafür angegeben werden. In jedem Fall zwingend ist die Offenlegung der Vergütungen des Managements. Die Corporate Governance-Richtlinie der SIX erfasst nur kotierte Gesellschaften. Mängel bei der Corporate Governance bestehen aber auch bei nicht kotierten Unternehmen. Zudem zeigt das Prinzip «comply or explain» Schwächen bei der Durchsetzung. Die Richtlinie der SIX befasst sich im Übrigen nur einzelnen Aspekten der Corporate Governance, nämlich der Transparenz kapitalmarktrelevanter Informationen. Andere wichtige Elemente einer wirkungsvollen Corporate Governance bleiben ausgeklammert, so die Stärkung der Stellung der GV und eine Verbesserung der Effizienz der Kontroll- und Mitwirkungsrechte der Aktionärinnen und Aktionäre.

154S. Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Oktober 2010 zum Bericht vom 30. Mai 2010

der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates «Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA», BBl 2011 3459, 3502 f.

155Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht

und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1609 f.

156S. LUKAS GLANZMANN, Die grosse Aktienrechtsrevison, in: Kunz, Peter V./Arter, Oli-

ver/Jörg, Florian S., Entwicklungen im Gesellschaftsrecht IV, Bern 2009, S. 241 f.