Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Schwellenwerts ohne Bedeutung. Im Unterschied zum geltenden Recht und zum Entwurf 2007 wird allerdings im Vorentwurf nicht mehr zusätzlich am Nennwert angeknüpft, da dieser kein klarer Indikator dafür ist, wie gross die Investition der Aktionärin oder des Aktionärs ist.

Bei der Festlegung der Schwellenwerte von nicht börsenkotierten Gesellschaften orientiert sich der Vorentwurf grundsätzlich an der bisherigen Regelung. Eine Senkung der heute geltenden Schwellenwerte etwa für das Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung (neu Sonderuntersuchung) und für das Recht auf Einberufung einer GV auf unter zehn Prozent war bereits in der Vernehmlassung zum Entwurf 2007 umstritten.

Bei börsenkotierten Gesellschaften haben sich die Schwellenwerte des geltenden Rechts hingegen als zu hoch erwiesen. So ist etwa für eine Gesellschaft mit breit gestreutem Aktionariat die Zehn-Prozent-Hürde für das Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung und für das Recht auf Einberufung einer GV zu hoch. Anstelle der Zehn-Prozent-Hürde wird daher bei den börsenkotierten Gesellschaften der Schwellenwert für diese Rechte auf drei Prozent festgelegt. Diese Grenze führt im Börsenrecht nicht nur zur Offenlegung (Art. 20 Abs. 1 BEHG157), sondern auch zur Parteistellung (Art. 33b Abs. 3 BEHG), womit eine Anlehnung an diese Schwelle als gerechtfertigt erscheint.

Eine Senkung des Schwellenwerts − auch für die nicht börsenkotierten Gesellschaften − rechtfertigt sich für das Traktandierungs- und das Antragsrecht. Die Geltendmachung dieser Rechte verursacht – im Unterschied etwa zum erwähnten Einberufungsrecht – für die Gesellschaften nur einen beschränkten Aufwand. Zudem ist es für die Aktionärinnen und Aktionäre sehr wichtig, ihre Anliegen auch gegen den Willen des Verwaltungsrats der GV vorlegen zu können. Der Zugang zum Traktandierungs- und Antragsrecht darf daher nicht übermässig erschwert sein. Es rechtfertigt sich deshalb, der bisherige Schwellenwert sowohl für börsenkotierte wie auch für nicht börsenkotierte Gesellschaften zu senken.

Die Auflösung einer Gesellschaft soll nur als ultima ratio in Frage kommen. Insbesondere bei börsenkotierten Gesellschaften muss eine ausreichend hohe Schwelle gelten. Eine Unterscheidung zwischen börsenkotierten und nicht börsenkotierten Gesellschaften rechtfertigt sich nicht. Deshalb wird einheitlich die Schwelle von zehn Prozent beibehalten.

Es ergeben sich die folgenden, z. T. neuen Schwellenwerte:

nicht börsenkotierte börsenkotierte Gesellschaft Gesellschaft Recht auf Sonderuntersu- 10 % 3 % chung (Art. 697e) Einberufungsrecht (Art. 699) 10 % 3 % Traktandierungsrecht 2.5 % 0.25 % (Art. 699a) Antragsrecht (Art. 699a) 2.5 % 0.25 % Auflösungsklage (Art. 736) 10 % 10 %

157 SR 954.1