Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Zulassung zur Klage auf 10 % 3 %
Kosten der Gesellschaft
(Art. 697j f.)
1.3.6.7 Rückerstattungsklage
Die Pflicht von mit der Gesellschaft eng verbundenen Personen zur Rückerstattung von Leistungen hat sich im geltenden Recht als nicht praktikabel erwiesen und muss daher verbessert werden. Der persönliche und sachliche Geltungsbereich wird deshalb präzisiert. Die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ist kein Tatbestandselement mehr. Ist ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zuungunsten der Gesellschaft gegeben, so liegt die Pflicht zur Rückerstattung vor, auch wenn es der Gesellschaft wirtschaftlich gut geht (s. Art. 678 Abs. 2).
Unter bestimmten Umständen können Aktionärinnen und Aktionäre die Rückerstattung an die Gesellschaft auf deren Kosten gerichtlich durchsetzen (s. Art. 697j f.).
1.3.6.8 Recht auf Erhebung von Klagen auf Leistung an die Gesellschaft auf deren Kosten
Reformbedarf bei abgeleiteten Klagen
Unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Corporate Governance ist es wünschenswert, die Einleitung einer Klage auf Leistung an die Gesellschaft (abgeleitete Klage) zu erleichtern und die Hindernisse ihrer Ausübung zu reduzieren. Die Verantwortlichkeitsklagen des Aktienrechts (Art. 752 ff. OR) können durch die Gesellschaft oder von jeder Aktionärin und jedem Aktionär erhoben werden, die auf Leistung an die Gesellschaft klagen (Art. 756 Abs. 1 OR). Die Verantwortlichkeitsklage bezweckt primär den Ersatz des Schadens der Gesellschaft sowie der Aktionärinnen und Aktionäre und der Gläubigerinnen und Gläubiger der Gesellschaft, der durch eine Verletzung der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen entstanden ist. Sie hat aber auch eine präventive Funktion: Das Risiko für die Verletzung ihrer Pflichten zu haften, schafft einen Anreiz für die Organe, sich regelkonform zu verhalten. Die Ziele der Verantwortlichkeitsklage können nur erreicht werden, wenn sich die Ansprüche gerichtlich tatsächlich durchsetzen lassen. In der Praxis lässt sich feststellen, dass ausserhalb des Konkurses die Verantwortlichkeitsklage gegen die Organe nur ausnahmsweise erhoben wird, dies selbst in Fällen schwerer Verstösse gegen die Sorgfaltspflichten.158 Diese Feststellung gilt auch für die Rückerstattungsklage (s. Ziff. 1.3.6.7).
Ungenügendes Interesse an der Erhebung der Klage
158 PETER FORSTMOSER/THOMAS SPRECHER/IAN ANDRI TÖNDURY, Persönliche Haftung nach Schweizer Aktienrecht, Zürich 2005, S. 105; ISABELLE CHABLOZ, Actionnaires dans les sociétés cotées: actions légales et gouvernance, Genève 2012, S. 41; HANS-UELI VOGT, Aktionärsdemokratie, Zürich 2012, S. 145; DIETER GERICKE/STEFAN WALLER, Art. 756 N 4, in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Watter, Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012.