Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Charakter der Intervention der Aktionärinnen und Aktionäre zu gewährleisten, müssen diese der GV zudem einen entsprechenden Antrag gestellt haben, bevor sie das Gericht um Bewilligung ersuchen können (s Art. 697j Abs. 1).
Prozessuale Regeln zur Verteilung der Kosten
Die Situation, die seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)161 am 1. Januar 2011 hinsichtlich der Prozesskosten bei abgeleiteten Klagen besteht,162 wird bereits jetzt als ungenügend eingestuft. Das Parlament hat am 16. März 2012 im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei» einen neuen Artikel 107 Absatz 1bisZPO angenommen.163 Diese Bestimmung sah vor, dass bei Abweisung einer gesellschaftsrechtlichen Klage, die auf Leistung an die Gesellschaft lautet, das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei verteilen kann. Aufgrund der Annahme der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» am 3. März 2013 ist diese Bestimmung nicht in Kraft getreten. Der Vorentwurf greift sie wieder auf.
Diese neue Bestimmung bildet eine nützliche Ergänzung zum Bewilligungsverfahren gemäss den Artikeln 697j und 697k. Sie erlaubt dem Gericht, der Gesellschaft die Prozesskosten auch aufzuerlegen, wenn die Aktionärinnen und Aktionäre auf ihre eigenen Kosten die abgeleitete Klage erhoben haben. Sei es, weil sie das Gericht nicht um die Bewilligung ersucht hatten; sei es, weil ihr Gesuch abgelehnt wurde.
Für sich alleine würde Artikel 107 Absatz 1bisVE ZPO keine zufriedenstellende Lösung der Probleme hinsichtlich der hohen Kosten, die den Aktionärinnen und Aktionären auferlegt werden können, bilden. Gemäss den Kostenverteilungsregeln im Zivilprozess obliegt es weiterhin den klagenden Aktionärinnen und Aktionären, insbesondere Kostenvorschüsse zu leisten, deren Höhe sich an der Gesamtsumme des geltend gemachten Schadens und nicht am potenziellen individuellen Prozessgewinn berechnen. Ausserdem würde sie im Falle des Obsiegens das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der beklagten Personen tragen.
Verzicht auf die Einführung eines Vorrechts
Das Recht der Klägerin oder des Klägers auf einen Teil des erlangten Prozessgewinns wird mitunter als eine Lösung der Probleme hinsichtlich der abgeleiteten Klagen dargestellt.164 Ein solches Vorrecht, das eine Ausschüttung der Gesellschaft an eine beschränkte Zahl von Aktionärinnen und Aktionäre wäre, ist aufgrund des Prinzips der Gleichbehandlung der Aktionärinnen und Aktionäre und der Bestim-
161 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
162 S. Artikel 756 Absatz 2 aOR, gemäss welchem der Richter die Kosten, soweit sie nicht vom Beklagten zu tragen sind, nach seinem Ermessen auf den Kläger und die Gesellschaft verteilt, wenn der Aktionär aufgrund der Sach- und Rechtslage begründeten Anlass zur Klage hatte. Diese Bestimmung wurde mit dem Inkrafttreten der ZPO aufgehoben.
163 AB 2012 S 269; AB 2012 N 554.
164 S. Stellungnahme des Bundesrats vom 13. Oktober 2010 zum Bericht vom 30. Mai 2010 der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates «Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA», BBl 2011 3459, 3502 f. und Bericht des Bundesrates vom 3. Juli 2013 zum Kollektiven Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten, S. 50; HANS-UELI VOGT, Aktionärsdemokratie, Zürich 2012, S. 147 f.