Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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mungen zum Kapitalschutz problematisch. Ausserdem hätte eine Ausschüttung eine doppelte Entschädigung der Klägerin oder des Klägers zur Folge, die den Grundsätzen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit widersprechen würde. Im Falle des Obsiegens, würde die Aktionärin oder der Aktionär zweifach entschädigt: Ein erstes Mal direkt durch die Zahlung im Rahmen des Vorrechts und ein zweites Mal indirekt bei der Zahlung des Prozessgewinns an die Gesellschaft und der dadurch bewirkten Erhöhung des Werts ihrer oder seiner Aktien.
Das neue Bewilligungsverfahren gemäss den Artikeln 697j und 697k ermöglicht, der Aktionärin oder einer Gruppe von Aktionären auf Leistung an die Gesellschaft zu klagen unter gleichzeitiger Beseitigung des Kostenrisikos. Es ist deshalb nicht notwendig der Aktionärin oder dem Aktionär zusätzlich ein Vorrecht auf einen Teil des Prozessgewinns einzuräumen, um einen Anreiz zu einer Erhebung der Klage zu setzen. Aus diesen Gründen wird im Vorentwurf auf ein Vorrecht verzichtet.
Beibehaltung des Einzelrechts auf Erhebung der Klage
Es bleibt zu betonen, dass der Vorentwurf das individuelle Recht jeder Aktionärin und jedes Aktionärs, eigenständig eine abgeleitete Klage auf Leistung an die Gesellschaft zu erheben, nicht eingeschränkt. Den Aktionärinnen und Aktionäre, deren Beteiligung die Schwellenwerte nicht erreicht, die auf ein Gesuch um Zulassung zur Klage auf Kosten der Gesellschaft verzichtet haben oder deren Gesuch abgelehnt wurde, bleibt es weiterhin nicht verwehrt, eine abgeleitete Klage zu erheben.
1.3.6.9 Verlängerung und Unterbrechung der Verjährungsfrist
Der geltende Artikel 758 Absatz 2 OR legt für die Aktionärinnen und Aktionäre, die dem Entlastungsbeschluss nicht zugestimmt haben, eine Frist von sechs Monaten fest, um ausserhalb des Konkurses die abgeleitete Klage zu erheben. Die Entlastung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen (Art. 758 Abs. 1 OR), d. h. für jene Tatsachen, die der GV in klarer Weise zur Kenntnis gebracht wurden oder die notorisch bekannt waren. Sie betrifft im Übrigen nur die Schadenersatzklage, über welche die Gesellschaft ausserhalb des Konkurses gegenüber ihren Organen verfügt. Sie ist ohne Wirkung, wenn die Verantwortlichkeitsklage nach Eröffnung des Konkurses von der Konkursverwaltung, einer Gläubigerin oder einem Aktionär erhoben wird (Art. 757 OR).
Grundsätzlich sind die geeigneten Tatsachen zum Begründen einer Verantwortlichkeitsklage gegen die Organe nicht von der Entlastung gedeckt, weil sie den Aktionärinnen und Aktionären im Moment der Abstimmung nicht bekannt waren. Es kann jedoch vorkommen, dass solche Tatsachen den Aktionärinnen und Aktionären bekannt waren und dass eine Mehrheit von ihnen trotzdem die Entlastung gewährte. Bei einer solchen Konstellation müssen die Minderheitsaktionärinnen und Minderheitsaktionäre eine Verantwortlichkeitsklage erheben können. In der Praxis hat sich aber die in Artikel 758 Absatz 2 OR vorgesehene Frist von sechs Monaten als zu kurz erwiesen, damit die Aktionärinnen und Aktionäre, die sich der Entlastung widersetzt und sich der Stimme enthalten haben, die abgeleitete Klage erheben können. Die Frist von sechs Monaten erlaubt es ihnen insbesondere nicht, eine Sonderuntersuchung zu beanspruchen (Art. 697c ff. OR), um eine Verantwortlichkeitsklage zu begründen; sie läuft deshalb dem Zweck dieses Rechtsinstitut zuwi-