Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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der.165 Beim Ablauf der Frist von sechs Monaten ab Erteilung der Entlastung durch die GV hat die Sonderprüferin oder der Sonderprüfer oftmals noch nicht einmal mit ihrem oder seinem Auftrag begonnen.166 Um eine gute Ausübung der Aktionärsrechte zu garantieren, verlängert der Vorentwurf die Frist von Artikel 758 Absatz 2 OR auf zwölf Monate und sieht vor, dass die Frist während dem Verfahren auf Anordnung und der Durchführung einer Sonderuntersuchung oder eines Verfahrens um Zulassung der abgeleiteten Klage ruht. Aus ähnlichen Gründen sieht der Vorentwurf vor, dass die Verjährungsfrist der Rückerstattungsklage ebenfalls still steht (s. Art. 678a Abs. 1 Satz 2).
1.3.7 Sanierung im Obligationenrecht
1.3.7.1 Hintergrund und Kernelemente der Revision
Am 1. Januar 2014 ist das revidierte Sanierungsrecht des SchKG167 in Kraft getreten.168 Im Rahmen der parlamentarischen Beratung dieser Vorlage wurde der Bundesrat mit zwei gleich lautenden Motionen der national- und ständerätlichen Rechtskommissionen169 beauftragt, in Ergänzung zu seiner Botschaft zum SchKG-Sanierungsrecht170 ein umfassendes Sanierungsverfahren im Obligationenrecht vorzulegen, das Unternehmenssanierungen vor der Einleitung eines formellen öffentlichen Nachlassverfahrens ermöglichen bzw. erleichtern soll. Hierzu wurde eine beratende Expertenkommission gebildet.171
Kern der von dieser Expertenkommission erarbeiteten sanierungsrechtlichen Neuerungen im OR bilden die revidierten Artikel 725 bis 725c. Den Motionen folgend liegt das Hauptziel dieser Bestimmung darin, präzisere und z. T. neue Handlungspflichten für die Unternehmen bzw. deren Verwaltungsrat einzuführen, damit möglichst frühzeitig Sanierungsschritte erfolgen. Dazu dient in erster Linie die Neugestaltung der «Frühwarnsysteme». Eine zentrale Rolle spielt dabei das prospektive Kriterium der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Diese löst neu Handlungspflichten des Verwaltungsrats aus, teilweise unter Einbezug der Revisionsstelle bzw. der GV. Diese Handlungspflichten sollen zum einen den Verwaltungsrat auf den Ernst der Lage hinweisen, zum anderen diesen dazu anhalten, die Entwicklung der finanziellen Lage des Unternehmens eng im Auge zu behalten und vor allem – mit oder ohne
165 Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 745, 835.
166 S. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage 2009, § 16 N 97; ISABELLE CHABLOZ, Actionnaires dans les sociétés cotées: actions légales et gouvernance, Genf 2012, S. 362.
167 SR 281.1
168 AS 2013 4111.
169 Motionen der national- und ständerätlichen Kommissionen für Rechtsfragen vom 21. Mai/28. Juni 2012 betreffend «Sanierungsverfahren vor Nachlassstundung und Konkurseröffnung» (12.3403/12.3654).
170 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsrecht) vom 8. September 2010 (BBl 2010 6455).
171 Die Expertenkommission unter dem Vorsitz von MONIQUE JAMETTI (Bundesamt für Justiz) setzte sich auf folgenden Mitgliedern zusammen: THOMAS BAUER (Basel), ANDREAS BINDER (Baden/St. Gallen), UELI HUBER (Zürich), VINCENT JEANNERET (Genf) und RODRIGO RODRIGUEZ (Bundesamt für Justiz). Die Kommission zog zudem FLORIAN ZIHLER (Bundesamt für Justiz) beratend bei.