Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Zwar soll gemäss Artikel 293c Absatz 2 SchKG auf die öffentliche Bekanntmachung nur in begründeten Fällen verzichtet werden. Diese vom bisherigen Artikel 725a Absatz 3 OR abweichende Umschreibung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass von der Publikation nur ausnahmsweise abgesehen werden kann. Erforderlich ist einzig, dass eine Situation vorliegt, welche die Nichtveröffentlichung im Interesse der Sanierung der Gesellschaft rechtfertigt. Die hierzu noch zu entwickelnde Praxis sollte konsequenterweise keine strengeren Anforderungen an den Publikationsverzicht stellen als die bisherige Praxis zum stillen Konkursaufschub. Bei der Interessenabwägung ist zudem auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die bei unterbleibender Publikation zwingende Ernennung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters die Gläubigerinteressen gebührend schützt.

1.3.7.4 Sanierungsmöglichkeiten ausserhalb des OR

Die Expertenkommission hat auch verschiedene sanierungsfördernde Neuerungen ausserhalb des OR erwogen (v. a. Relativierung des Faustpfandprinzips; Überarbeitung der Gläubigerschutzbestimmungen bei der Spaltung und der Vermögensübertragung des Fusionsgesetzes175). Neuerungsvorschläge in diesen Bereichen würden allerdings den inhaltlichen und zeitlichen Rahmen des Vorentwurfs sprengen. Zudem erscheint es ratsam, zunächst die Wirkung der gerade erst im Rahmen des Sanierungsrechts des SchKG erfolgten176 sowie der im Vorentwurf vorgeschlagenen Neuerungen im Sanierungsrecht des OR in der Praxis abzuwarten.

1.3.8 Abschaffung der Buchwertkonsolidierung

Stark vereinfacht dargestellt, werden bei einer Buchwertkonsolidierung die Werte aus der Rechnungslegung der zu konsolidierenden Unternehmen relativ unverändert in die Konzernrechnung übertragen. Es gibt jedoch keinen einheitlichen Begriff der Buchwertkonsolidierung. Ihr Nutzen wird deshalb von Lehre und Praxis unterschiedlich eingestuft. Werden in sich geschlossene, widerspruchsfreie Konsolidierungsregeln – insbesondere diejenigen des Schweizer Handbuchs der Wirtschaftsprüfung177– angewendet, wird zumindest eine für Dritte zuverlässige Darstellung der wirtschaftlichen Lage ermöglicht.178 Andere Autoren erachten auch diese Art der Buchwertkonsolidierung für ungenügend.179 Einig sind sich die Autoren, dass

175 SR 221.301

176 AS 2013 4111.

177 S. Schweizer Handbuch für Wirtschaftsprüfung, Band «Buchführung und Rechnungslegung», Zürich 2014, S. 373 f. S. auch STEPHAN GLANZ, Die Konzernrechnung, Zürich 2009, S. 54 f.

178 S. RETO EBERLE, Buchwertkonsolidierung – Auslaufmodell oder Normalfall?, ST 2012/11, S. 898 ff.

179 S. MARKUS R. NEUHAUS/JÖRG BLÄTTLER, Art. 663g N 11, in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Watter, Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012.; MARKUS ZENHÄUSERN/PETER BERTSCHINGER, Konzernrechnungslegung, 2. Auflage, Zürich 1995, S. 150 f.; STEPHAN GLANZ, Die Konzernrechnung, Zürich 2009, S. 24.