Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Werden im Rohstoffsektor tätige Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zur Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen (Regierungen und staatliche Unternehmen) in einem Bericht verpflichtet, leistet dies einen Beitrag zu mehr Transparenz. Investoren und Banken von Rohstoffunternehmen können zudem besser nachvollziehen, welche wirtschaftlichen und finanziellen Beiträge diese in Rohstoffabbauländern tätigen. International ist ein Trend in Richtung erhöhter Transparenz bei den Zahlungen von in der Rohstoffgewinnung tätigen Unternehmen an staatliche Stellen feststellbar. Mit dem Erlass von entsprechenden Transparenzbestimmungen können der internationale Druck und die Reputationsrisiken der Schweiz reduziert werden.

Im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen sollen Zahlungen aufgeführt werden, welche mit denen vergleichbar sind, die im Rahmen der Extractive Industries Transparency Initiative EITI offen gelegt werden.

Die Transparenzbestimmungen sollen in einem ersten Schritt nur für Unternehmen gelten, die Rohstoffe gewinnen. Mittels einer Delegationsnorm soll der Bundesrat aber ermächtigt werden, im Rahmen eines international abgestimmten Vorgehens auf dem Verordnungsweg den Anwendungsbereich der Verpflichtungen nach Art. 964a ff. VE-OR auf auf Unternehmen auszudehnen, die mit Rohstoffen handeln.

1.3.10 Bestimmungen zu anderen Rechtseinheiten

Das Gesellschaftsrecht bietet verschiedene Rechtseinheiten an, die auf unterschiedliche wirtschaftliche und rechtliche Bedürfnisse ausgerichtet sind. Soweit sich aus den daraus folgenden wesensmässigen Unterschieden nichts anderes ergibt, sind dieselben Aspekte in den verschiedenen Rechtseinheiten grundsätzlich gleich oder zumindest ähnlich zu regeln. Nur so lassen sich sachwidrige Abweichungen im Interesse der Konsistenz und der inneren Stimmigkeit des gesamten Gesellschaftsrechts vermeiden.

Der Vorentwurf nimmt deshalb teilweise auch eine Harmonisierung der Bestimmungen zur GmbH sowie zur Genossenschaft, zum Verein und zur Stiftung mit dem Aktienrecht vor. Dies insbesondere in folgenden Punkten:

− Gesellschaftskapital in fremder Währung;

− Mindestnennwert der Aktien und Stammanteile grösser als null;

− Neuregelung der Kapitalherabsetzung;

− Beschränkung des gesetzlich zwingend vorgeschrieben Statuteninhalts auf das notwendige Minimum;

− Abschaffung der (beabsichtigten) Sachübernahme als qualifizierter Tatbestand bei einer Gründung oder Kapitalerhöhung;

− Rückerstattung von Leistungen;

− Bestimmungen über Dividenden und Zwischendividenden;

− Verwendung elektronischer Mittel bei der Vorbereitung und Durchführung der GV;

− Anzeigepflichten und Sanierung.