Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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1.3.9.2 Überblick über die Regelung
Die neuen Bestimmungen in den Artikeln 964a ff. sind den oben erwähnten EU-Richtlinien nachgebildet (s. Ziff. 1.3.9.1). Im Vorentwurf sind sie systematisch im zweiunddreissigsten Titel des OR über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung positioniert. Zudem ist mit Artikel 325bisVE StGB eine Strafbestimmung vorgesehen. Die Regelung betreffend die Transparenz bei Rohstoffunternehmen wird ins OR integriert, weil sie thematisch einen engen Zusammenhang mit dem Rechnungslegungsrecht aufweist bzw. diesem zugeordnet werden kann. Zahlungen an staatliche Stellen müssen ordnungsgemäss und erfolgswirksam verbucht werden. Daher unterliegen sie den Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung. Sollte man weitere (insb. öffentlich-rechtliche) Fragen betreffend Rohstoffunternehmen (z.B. eine Bewilligungspflicht) in der Zukunft regeln wollen, würde sich indessen der Erlass eines neuen Spezialgesetzes aufdrängen.
Die Regelung gilt ausschliesslich für Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision ihrer Jahresrechnung verpflichtet und im Bereich der Rohstoffgewinnung (Gewinnung von Mineralien, Erdöl, Erdgas und Gewinnung bzw. Einschlag von Holz in Primärwäldern) tätig sind. Damit werden ausschliesslich börsenkotierte und grosse Unternehmen erfasst. Der Vorentwurf sieht für diese Unternehmen eine Pflicht vor, in einem schriftlichen Bericht Zahlungen von mindestens 120'000 Franken pro Geschäftsjahr offenzulegen, die das Unternehmen an staatliche Stellen geleistet hat. Der Bericht muss vom Unternehmen elektronisch veröffentlicht werden. Der Vorentwurf enthält weiter eine Verpflichtung zur Aufbewahrung und Dokumentation der Berichte sowie der wesentlichen Unterlagen während mindestens zehn Jahren. Schliesslich ist im Vorentwurf eine Delegationsnorm vorgesehen, die den Bundesrat ermächtigt, die Verpflichtungen nach Artikel 964a ff. auch auf rohstoffhandelnde Unternehmen auszudehnen (s. Art. 964f). Die Strafbestimmung in Artikel 325bisVE StGB sanktioniert die Verletzung der Vorschriften betreffend die Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen.
1.3.9.3 Ziele der Regelung
In der industrialisierten und globalisierten Welt besteht ein grosser Bedarf an Rohstoffen. Die natürlichen Ressourcen der Erde bilden die materielle Grundlage für die Wirtschaft. Ein Grossteil der Rohstoffe wird in Entwicklungsländern gefördert. In den Abbauländern existieren oft nur ungenügende staatliche Strukturen. Es besteht daher ein erhebliches Risiko, dass die an Regierungen dieser Länder im Zusammenhang mit dem Rohstoffabbau bzw. -handel geleisteten Zahlungen aufgrund von Misswirtschaft, Korruption etc. versickern oder zur Konfliktfinanzierung bzw. anderweitig missbraucht werden. Bei den Tätigkeiten im Rohstoffbereich kann zwischen der Gewinnung bzw. dem Abbau von Rohstoffen einerseits und dem physischen Rohstoffhandel andererseits unterschieden werden. Beim sogenannten «Transithandel», der beispielsweise von Unternehmen in der Schweiz betrieben wird, überquert die Ware die Grenze der Schweiz in der Regel nicht. Die Schweiz hat sich in den letzten Jahrzehnten weltweit zu einem wichtigen Zentrum des internationalen Rohstoffhandels entwickelt und trägt damit eine entsprechend grosse Verantwortung.