Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Aus der gewollten Parallelität der Regelung bestimmter Sachfragen in mehreren Rechtseinheiten folgt, dass die für das Gesellschaftsrecht typischen Querverweise auf das Recht einer anderen Rechtseinheit als dynamische Verweise zu verstehen sind. Wird eine Norm, auf die an anderer Stelle verwiesen wird, revidiert, so beziehen sich die entsprechenden Verweisungen auf das jeweils geltende neue Recht. Eine abweichende Ordnung müsste vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen sein.183
1.4 Verhältnis zum europäischen Recht
1.4.1 Keine unmittelbaren Verpflichtungen
Die Schweiz ist staatsvertraglich nicht zur Übernahme des einschlägigen Sekundärrechts der Europäischen Union (EU) im Bereich des Gesellschaftsrechts verpflichtet.
Nichtsdestotrotz wäre eine völlig eigenständige Rechtsentwicklung des schweizerischen Gesellschaftsrechts problematisch.184
Der Vorentwurf steht in weiten Teilen mit dem massgeblichen Recht der EU im Einklang. Auf eine Übernahme der einschlägigen europäischen Vorschriften wurde jedoch dort verzichtet, wo diese materiell nicht überzeugen, Artikel 95 Absatz 3 BV185 zwingende inhaltliche Vorgaben macht oder sich ein Rechtsinstitut in der Schweizer Praxis etabliert hat.
Der Vorentwurf knüpft nirgends an die Nationalität einer natürlichen Person an. Soweit erkennbar, besteht keine unmittelbare Gefahr, dass insbesondere im Hinblick auf die bilateralen Verträge der Schweiz mit der EU auf Gesetzesstufe eine entsprechende unzulässige Diskriminierung geschaffen wird.
Nachfolgend werden wichtige gesellschaftsrechtliche Rechtserlasse der EU im Vergleich zum Vorentwurf dargestellt.
1.4.2 Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften
Es stellt sich die Frage, wie weit der Vorentwurf der Richtlinie (RL) über die grenzüberschreitende Ausübung bestimmter Aktionärsrechte186 entspricht. Diese bezweckt primär, bei börsenkotierten Gesellschaften die Teilnahme von gebietsfremden Aktionärinnen und Aktionären an der GV zu erleichtern. Der Vorentwurf weicht in folgenden relativ geringfügigen Punkten von der Richtlinie ab:
183 S. HEINRICH KOLLER/HANSPETER KLÄY, Das Mittel der gesetzlichen Verweisung im Gesellschaftsrecht (zur «Breitenwirkung» des revidierten Aktienrechts), in: Roland von Büren (Hrsg.), Aktienrecht 1992-1997: Versuch einer Bilanz – Zum 70. Geburtstag von Rolf Bär, Bern 1997, S. 193 ff.
184 S. den Schlussbericht der Groupe de réflexion «Gesellschaftsrecht» vom 24. September 1993, S. 8.
185 SR 101
186 Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl L 184/17 vom 14. Juli 2007).