Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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- Es sind strengere Transparenzvorschriften bei institutionellen Anlegern (Lebensversicherern; Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge) und ihren Vermögensverwaltern hinsichtlich der Einbeziehung der Aktionärinnen und Aktionäre (Einbeziehungspolitik) und der Anlagestrategie, u. a. im Hinblick auf die langfristigen Ziele und die Vermeidung von Interessenskonflikten, vorgesehen;190

- Von Stimmrechtsberatern wird mehr Transparenz verlangt. Sie haben insbesondere die bei der Erstellung ihrer Stimmempfehlungen zugrunde gelegten Methoden und Modelle, ihre Hauptinformationsquellen und ihren Umgang mit Interessenkonflikten offen zu legen. Auch die Gesamtzahl der im vergangenen Jahr abgegebenen Stimmempfehlungen ist zu publizieren;191

- Die Vergütungen an die Mitglieder der Unternehmensleitung sollen in einem Vergütungsbericht offen gelegt werden. Jährlich wird über den Vergütungsbericht abgestimmt. Stimmen die Aktionärinnen und Aktionäre gegen den Vergütungsbericht, legt die Gesellschaft im nächsten Vergütungsbericht dar, ob und gegebenenfalls wie der negativen Abstimmung Rechnung getragen wurde. Die Aktionärinnen und Aktionären sollen zudem das Recht erhalten, mindestens alle drei Jahre über die Vergütungspolitik der Gesellschaft abstimmen zu können. In der Vergütungspolitik muss u. a. offen gelegt werden, wie diese den langfristigen Interessen und der langfristigen Tragfähigkeit des Unternehmens dient. Ferner ist zu erläutern, inwieweit bei der Festlegung der Vergütungspolitik den Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Angestellten des Unternehmens Rechnung getragen wird und wie sich das Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Vergütung der Beschäftigten und der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung darstellt. Auf eine Deckelung der Vergütungen der Führungskräfte wird verzichtet; eine solche ist aber im Rahmen der unternehmensinternen Vergütungspolitik vorzusehen. Auch Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen müssen offen gelegt werden und gegebenenfalls begutachtet sowie den Aktionärinnen und Aktionären zur Abstimmung vorgelegt werden.192

Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihr erläuternde Dokumente zur zukünftigen Umsetzung der geplanten Anpassung der Richtlinie einzureichen. Dadurch soll der Zusammenhang zwischen den beabsichtigten Bestimmungen der Richtlinie und den zukünftigen nationalen Umsetzungsmassnahmen verdeutlicht werden.193

Im Mai 2014 haben Parlament und Rat die Änderungsrichtlinie 2014/59/EU194 verabschiedet, mit der mittels Artikel 121 die Richtlinie 2007/36/EG punktuell angepasst wird (u. a. kürzere Frist zur Einberufung der Hauptversammlung bei einer Kapitalerhöhung zur Vermeidung weitergehender Abwicklungs- und Sanierungsmassnahmen). Die oben genannten Aspekte wurden jedoch noch nicht behandelt.

190 Art. 3f–h.

191 Art. 3i.

192 Art. 9a–c.

193 Vorschlag vom 9. April 2014 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG, S. 11 f.

194 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl L 173/190 vom 12. Juni 2014).