Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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– Die Einberufung für die GV hat spätestens 30 Tage vor der Versammlung zu erfolgen; bei ausserordentlichen GV beträgt die Frist 20 Tage (s. Art. 700 Abs. 1). Artikel 5 der Richtlinie sieht 21 Tage vor; unter bestimmten Voraussetzungen kann die Frist auf 14 Tage verkürzt werden. Die 21 Tage wären zu kurz, damit insbesondere das elektronische Forum (s. Art. 701g) seine Wirkung zur Meinungsbildung der Aktionärinnen und Aktionäre vollumfänglich entfalten könnte;
- Die Richtlinie enthält ausführliche Vorgaben zu Form und Inhalt der Einladung und zur Publikation der entsprechenden Angaben auf der Internetseite des Unternehmens (Art. 5 RL). Der Vorentwurf verzichtet auf diese umfassende Regelung (s. Art. 700 Abs. 2–5);
– Im Unterschied zur Richtlinie (Art. 12 RL) ist die briefliche Stimmabgabe im Vorentwurf nicht ausdrücklich vorgesehen. Dafür sieht der Vorentwurf die Pflicht zur unabhängigen Stimmrechtsvertretung (s. Art. 689c) und die Möglichkeit einer Cybergeneralversammlung vor (s. Art. 701d);
– Die Richtlinie verlangt, dass die Abstimmungsergebnisse der GV spätestens nach 15 Tagen auf der Internetseite der Gesellschaft zu publizieren sind (Art. 14 RL). Der Vorentwurf schreibt demgegenüber vor, dass das gesamte Protokoll der GV spätestens 20 Tage nach der GV den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern auf elektronischem Weg zugänglich gemacht oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden muss (s. Art. 702 Abs. 3). Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, sind die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse unter Angabe der genauen Stimmverhältnisse bereits innerhalb von zwei Tagen nach der GV auf elektronischem Weg zugänglich zu machen (s. Art. 702 Abs. 4).
1.4.3 Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG
Am 9. April 2014 veröffentlichte die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG (s. Ziff. 1.4.2) im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre.187 Die EU-Kommission will von den Mitgliedstaaten insbesondere Bestimmungen für die rund 10'000 börsenkotierten Gesellschaften in folgenden Bereichen:
- Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Finanzintermediäre der Aktiengesellschaft auf deren Antrag unverzüglich die Namen und die Kontaktdaten der Aktionäre übermitteln. Informationen der Gesellschaft an die Aktionäre sind von den Finanzintermediären weiterzuleiten. Es darf eine verhältnismässige Gebühr erhoben werden.188 Diese Pflichten sollen auch für Finanzintermediäre aus Drittländern mit Zweigniederlassung in der EU gelten;189
187 Der Vorschlag der EU-Kommission (COM (2014) 213 final) ist zu finden unter:, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=COM:2014:213:FIN&from=DE und sämtliche weiteren Dokumente unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/modern/index_de.htm#corporategovernance package
188 Art. 3a–d.
189 Art. 3e.