Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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1.4.4 Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2012/30/EU («Kapitalrichtlinie»)

Hinsichtlich verschiedener Bestimmungen des Vorentwurfs ist auch die überarbeitete zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie der EU von Bedeutung195. Der Vorentwurf steht mit der Richtlinie in weiten Teilen in Einklang. Unterschiede bestehen nur in wenigen Bereichen:

- Der Vorentwurf sieht keine Pflicht vor, die Gründungskosten offen zu legen (Art. 3 Bst. j RL).

- Die Teilliberierung des Nennwertkapitals wird – im Gegensatz zur Richtlinie (Art. 9 und 30 RL) – abgeschafft (s. Art. 632).

- Die Vorschriften zu den Sacheinlagen des Vorentwurfs (s. Art. 634) weisen dieselbe Stossrichtung auf wie die Richtlinie (s. Art. 10 RL). Der Vorentwurf sieht – im Gegensatz zur Richtlinie (Art. 10 Abs. 4, Art. 11 f. RL) – aber keine Möglichkeit vor, auf die Vorschriften zur Sacheinlage-Gründung zu verzichten. Im Gegensatz zum geltenden Recht will der Vorentwurf jedoch das Konzept der (beabsichtigten) Sachübernahmen aufheben (s. Ziff. 1.3.1.3).

- Im Gegensatz zur Richtlinie (Art. 20 RL) sieht der Vorentwurf weiterhin kein Verbot für die Gesellschaft vor, eigene Aktien zu zeichnen (s. Art. 659 f.).196

- Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Offenlegung des Erwerbs eigener Aktien ist der Vorentwurf (s. Art. 659 f.; Art. 959c Abs. 2 Ziff. 4 und 5 OR) vergleichbar mit der Richtlinie (Art. 21 ff. RL), aber weniger detailliert. Diese sieht beispielsweise eine umfassende Aufzählung an Sachverhalten vor, bei denen die Gesellschaft über die Schwelle von zehn Prozent des Nennwertkapitals hinaus eigene Aktien erwerben darf (Art. 22 RL). Der Anteil eigener Aktien, der zehn Prozent des Aktienkapitals überschreitet, ist gemäss Richtlinie innert drei Jahren zu reduzieren. Der Vorentwurf sieht – dem geltenden Recht entsprechend (Art. 659 Abs. 2 OR) – eine Frist von zwei Jahren vor. Die weiterhin strengere Vorgabe ist gerechtfertigt, da der Erwerb eigener Aktien einer Verteilung von Gesellschaftsvermögen ausserhalb eines geregelten Kapitalherabsetzung- oder Liquidationsverfahrens gleichkommt.

- Kleinere Unterschiede bestehen – bereits nach geltendem Recht (Art. 652b OR) – auch beim Bezugsrecht (s. Art. 652b). Die neue Regelung des Vorentwurfs betreffend die Wahrung des Bezugsrechts bei Festübernahmen (s. Art. 652b Abs. 1bis) entspricht der Richtlinie (Art. 33 Abs. 7 RL).

- Die Neuordnung der ordentlichen Kapitalherabsetzung (s. Art. 653j ff.) entspricht grundsätzlich den Vorgaben der Richtlinie. Im Unterschied zu dieser

195 Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl L 315/74 vom 14. November 2012).

196 S. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 4 N 32 ff.