Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 72Fedlex · Erläuternder Bericht
Ebenfalls der Aufnahme in die Statuten bedarf das Verhältnis zwischen fixer Vergütung und gesamter Vergütung je für den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat (Ziff. 3). Das Verhältnis kann auch detaillierter, insbesondere funktionsbezogen festgelegt werden, z. B. für den vorsitzenden Geschäftsleiter («CEO») oder den Verwaltungsratspräsidenten oder es dürfen variable Vergütungen z. B. für den Verwaltungsrat ausgeschlossen werden.
Die Statuten müssen auch die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses (Ziff. 4) und die Einzelheiten zur Abstimmung der GV über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats (Ziff. 5) enthalten.
Art. 627 Aufgehoben
Artikel 627 OR zählt Bestimmungen auf, die zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in die Statuten bedürfen. Die heutige Regelung ist jedoch lückenhaft und unbefriedigend. Es gibt eine ganze Reihe von Bestimmungen des Gesetzes, die im Ergebnis ebenfalls bedingt notwendigen Statuteninhalt schaffen, in Artikel 627 aber fehlen.238 Um nur einige wenige Beispiele zu nennen, seien etwa die Bestimmungen zur qualifizierten Gründung, die Wahl eines Vertreters einer Aktienkategorie in den Verwaltungsrat, die Bestimmungen im Zusammenhang mit der genehmigten Kapitalerhöhung oder der Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital, die Bestimmungen zu den Reserven und das Präsenzquorum für die GV zu erwähnen, die ebenfalls zum bedingt notwendigen Statuteninhalt gehören und in Artikel 627 OR nicht auftauchen.
Mit dem Entwurf 2007 wurde angestrebt, Artikel 627 nachzuführen.239 Trotz der deutlichen Erweiterung – der Entwurf 2007 umfasste bereits 25 Ziffern240– blieben immer noch zahlreiche Gegenstände übrig, welche die Gesellschaften trotz fehlender Aufzählung in Artikel 627 nur in den Statuten hätten regeln können.
Würde Artikel 627 konsequent vervollständigt, so würde er an die fünfzig Ziffern mit bedingt notwendigem Statuteninhalt aufweisen. Eine solche Aufzählung wäre unübersichtlich und schwerfällig und ihr Nutzen folglich sehr gering. Mit jeder späteren Gesetzesrevision würde das Risiko steigen, dass die Aufzählung in Artikel 627 erneut nicht mehr vollständig wäre. Entscheidend ist sodann, dass sich der bedingt notwendige Statuteninhalt bereits aus den materiellen Bestimmungen entnehmen lässt (für die Sacheinlage z. B. aus Art. 634 Abs. 4). Artikel 627 hat keine eigenständige Bedeutung und kann daher aufgehoben werden. Mit der Aufhebung werden keine materiellen Änderungen bezweckt.
238 S. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 1 N 488.
239 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1637 f.
240 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1752 f.