Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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2.1.2 Liberierung und Sachübernahme
Art. 628 Aufgehoben
Diese Bestimmung wird durch die Neuregelung der qualifizierten Tatbestände in den Artikeln 634 ff. ersetzt und kann daher aufgehoben werden. Die qualifizierten Tatbestände sollen übersichtlicher und einheitlicher geregelt und deren Mängel weitestmöglich ausgemerzt werden (s. für die Sacheinlage Art. 634, für die Einlage durch Verrechnung 634a und für die besonderen Vorteile Art. 636).
Einzig die bisher in Artikel 628 Absatz 2 OR geregelte (beabsichtigte) Sachübernahme ist in den Artikel 634 ff. nicht mehr zu finden. Diese gilt neu nicht mehr als qualifizierter Tatbestand bei einer Gründung oder Kapitalerhöhung und unterliegt daher nicht mehr der Register- und Statutenpublizität und auch die weiteren erhöhten Sicherheitsmassnahmen (Gründungs-/Kapitalerhöhungsbericht, Prüfungsbericht) entfallen. Siehe zu den Gründen für diese Änderung die Erläuterungen in Ziffer 1.3.1.3.
Art. 629 Randtitel, Abs. 2 Ziff. 2 und 2bis Gründung; Inhalt des Errichtungsakt
Aufgrund der Aufhebung von Artikel 625 muss der Randtitel formell angepasst werden.
Da neu auch das Aktienrecht zwingend die Vollliberierung vorschreibt (s. Art. 632), wird Absatz 2 Ziffer 2 angepasst. Die Gründer haben festzustellen, dass die Einlagen − und nicht wie bis anhin die versprochenen Einlagen − dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen. Damit ist die Formulierung identisch mit der Formulierung im geltenden GmbH-Recht, das bereits heute die zwingende Vollliberierung vorschreibt (Art. 777 OR)
Zudem wird in Absatz 2 eine neue Ziffer 2biseingefügt. Demgemäss haben bei Gesellschaften, die ein Aktienkapital in Fremdwährung aufweisen, die Gründer im Errichtungsakt festzustellen, dass das Kapital einem Gegenwert von mindestens 100'000 Franken entspricht (s. Art. 621). Damit die entsprechende Feststellung gemacht werden kann, muss die freie Konvertierbarkeit zum Schweizer Franken vorliegen. Massgeblich ist der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt des Errichtungsaktes. Allfällige Kursschwankungen zwischen dem Errichtungsakt und dem Handelsregistereintrag resp. insbesondere zwischen dem Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung und der Eintragung ins Register sollen nicht zulasten der Gesellschaft ausfallen (s. Art. 633 Abs. 3, der für die Liberierung in Fremdwährung ebenfalls an den Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses anknüpft).
Art. 631 Abs. 2 Ziff. 6 Aufgehoben
In Artikel 631 Absatz 2 werden die Belege aufgeführt, die dem Errichtungsakt beizulegen sind. Da Sachübernahmen neu nicht mehr als qualifizierte Tatbestände bei einer Gründung oder Kapitalerhöhung gelten und die Statuten-/Registerpublizität entfällt (s. Ziff. 1.3.1.3), kann Ziffer 6 aufgehoben werden; bereits vorliegende Sachübernahmeverträge sind nicht mehr Beilagen zum Errichtungsakt.