Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Art. 632 Einlagen; Allgemeines

Alle Aktien müssen neu zwingend voll liberiert werden. Die grosse Mehrheit aller Gesellschaften weist bereits im Gründungszeitpunkt ein voll liberiertes Aktienkapital auf. Wer das minimale Aktienkapital von 100'000 Franken nicht aufbringen kann, hat immer noch die Möglichkeit, eine GmbH mit einem voll liberierten Stammkapital von nur 20'000 Franken zu gründen (Art. 773 f. OR). Gleichzeitig wird der verbreiteten, gegen den Gesetzeswortlaut verstossenden Praxis ein Ende gesetzt, dass Inhaberaktien teilliberiert sein können. Artikel 632 schreibt daher vor, dass alle Aktien mindestens zum Nennwert ausgegeben werden müssen. Als Folge davon wird der geltende Artikel 634a OR (nachträgliche Leistung) aufgehoben. Die Pflicht zur Vollliberierung wurde im Rahmen der erst vor kurzer Zeit durchgeführten Vernehmlassung zur Modernisierung des Handelsregisters von etlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern begrüsst.241

Der Wortlaut von Artikel 632 richtet sich nach der Formulierung im geltenden GmbH-Recht, das bereits heute die zwingende Vollliberierung vorschreibt (Art. 777c OR).

Für bereits bestehende Aktiengesellschaften besteht eine Besitzstandgarantie, solange sie keine Änderungen am Kapital vornehmen (s. Art. 3 Abs. 2 VE Ueb. Best.).

Art. 633 Abs. 3 Leistung der Einlagen; Einzahlungen

Artikel 633 Absatz 3 stellt klar, dass es sich bei der Liberierung mittels einer frei konvertierbaren Fremdwährung bei einem Aktienkapital in Schweizer Franken um eine Barliberierung und nicht um eine Sacheinlage handelt. Dies entspricht seit 1999 der Praxis des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (EHRA).242

Neu wird in Satz 2 festgehalten, dass die eingebrachte Summe in Fremdwährung im Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses umgerechnet zumindest dem zu liberierenden Kapital entsprechen muss. Im Rahmen der entsprechenden Feststellungen haben die Gründer somit explizit zu bestätigen, dass Einlagen − unter Berücksichtigung des aktuellen Umrechnungskurses − mindestens im Umfang des Aktienkapitals in Schweizer Franken geleistet wurden (s. Art. 629). Dadurch wird Problemen aus der heutigen Praxis vorgebeugt, die aufgrund der Anknüpfung am Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister entstehen (z. B. betreffend Kursschwankungen und der allfällig von den Handelsregisterämtern verlangten Sicherheitsmarge).

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass neu ein Aktienkapital in ausländischer Währung zulässig ist (s. Art. 621).

Art. 634 Sacheinlagen

Absatz 1 kodifiziert die geltende Praxis: Ein Vermögenswert kann in Form einer Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht werden, wenn er kumulativ bilanzierungsfähig, frei übertragbar, frei verfügbar und verwertbar ist.243 Die Bilanzierungs-

241 S. Bundesamt für Justiz, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse, August 2013, S. 16. Zu finden unter: https://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/wirtschaft/gesetzgebung/handelsregi ster.html

242 S. PAUL TAHLMANN, Bares ist Wahres, REPRAX 4/2003, 19 ff.

243 Mitteilung des Eidg. Amts für das Handelsregister betr. Sacheinlage und Sachübernahme vom 15. August 2001, REPRAX 2/01, S. 59 ff., 60 f.