Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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fähigkeit eines Aktivums setzt voraus, dass dessen Wert verlässlich geschätzt werden kann (Art. 959 Abs. 2 OR). Die Sacheinlage, muss bewertet werden können, d.

h. es muss ihr ein Geldwert zugeordnet werden können. Weiter muss der fragliche Vermögenswert in das Gesellschaftsvermögen übertragen werden können. Der Übertragung dürfen also keine vertraglichen oder gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen. Der Vermögenswert muss sodann frei verfügbar sein. Nach der Handelsregistereintragung muss das sofortige, freie und bedingungslose Verfügungsrecht der Gesellschaft über den Vermögenswert bzw. bei Grundstücken der bedingungslose Anspruch auf Eintragung im Grundbuch vorliegen. Es muss also die volle rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an die Gesellschaft übertragen werden und schliesslich muss der Vermögenswert verwertbar sein, d. h., er muss zur Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger verwertet werden können, indem er von der Gesellschaft auf Dritte übertragen und in Geld umgewandelt werden kann. Dies setzt zumindest einen gewissen aktiven Markt für den entsprechenden Vermögenswert voraus. Die Sacheinlage soll Haftungssubstrat für die Gläubigerinnen und Gläubiger im Hinblick auf einen allfälligen Konkurs der Gesellschaft sicherstellen. Auf der Grundlage dieser Kriterien sind etwa Arbeitsleistungen, persönliche Fähigkeiten und zukünftige Rechte nicht sacheinlagefähig.

Absatz 2 entspricht inhaltlich der bisherigen Ziffer 1 von Artikel 634 OR.

Für die öffentliche Beurkundung von Gründungsunterlagen besteht grundsätzlich keine zwingende örtliche Zuständigkeit. Sind aber Grundstücke Gegenstand der Beurkundung, gilt nach herrschender Auffassung die lex rei sitae, d. h., die öffentliche Beurkundung hat am Ort der gelegenen Sache zu erfolgen.244 In Anlehnung an Artikel 70 Absatz 2 des Fusionsgesetzes (FusG)245 sieht Absatz 3 vor, dass eine einzige öffentliche Urkunde genügt, wenn mehrere Grundstücke Gegenstand derselben Sacheinlage sind, und zwar selbst dann, wenn sie in verschiedenen Kantonen liegen. Zuständig für die Beurkundung ist die Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft. Aus sachlichen Gründen erscheint eine identische Regelung wie bei der Vermögensübertragung im Fusionsgesetz angezeigt.246 Mit der neuen Regelung wird nicht beabsichtigt, eine einheitliche Kompetenz für die Beurkundung sämtlicher Sacheinlagevorgänge zu statuieren. Es soll den Gesellschaften aber ermöglicht werden, nur eine einzige öffentliche Urkunde erstellen lassen zu müssen. Mit der Regelung soll weder der Beurkundungstourismus gefördert werden, noch wird die primäre kantonale Zuständigkeit im Bereich der öffentlichen Beurkundung (Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB) untergraben. Im Rahmen der Zuständigkeitsfrage sind drei Konstellationen zu unterscheiden: 1. Ein Sacheinlagevertrag soll im Kanton X beurkundet werden. Die Grundstücke, die Gegenstand der Sacheinlage sind, liegen ebenfalls im Kanton X. Dieser Sachverhalt wird von Artikel 634 Absatz 3 nicht erfasst, was auch nicht notwendig ist, da bereits nach geltendem Recht in dieser Konstellation eine einzige öffentliche Urkunde ausreicht. 2. Ein Sacheinlagevertrag soll im Kanton X beurkundet werden, die Grundstücke die Gegenstand der Sacheinlage sind, liegen aber im Kanton Y. Artikel 634 Absatz 3 ist auf diese Konstellation ebenfalls nicht anwendbar, da die Grundstücke nicht in verschiedenen Kantonen liegen. Eine einzige öffentliche Urkunde kann im Kanton Y, also am Ort der gelege-

244 S. CHRISTIAN BRÜCKNER, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, § 106 N 2985.

245 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG, SR 221.301).

246 Zur Regelung im Fusionsgesetz s. AB 2003 N 242 f.