Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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nen Sache, errichtet werden; eine Erfassung dieses Sachverhalts von Artikel 634 Absatz 3 ist somit nicht notwendig. 3. Eine Sacheinlage soll im Kanton X beurkundet werden, die Grundstücke befinden sich im Kanton X und im Kanton Y oder im Kanton Y und im Kanton Z. Artikel 634 Absatz 2 ist auf diese spezielle Konstellation (unterschiedliche interkantonale Zuständigkeit für die Übertragung der Grundstücke) anwendbar und ermöglicht die Erstellung einer einzigen öffentlichen Urkunde durch eine Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft. Liegen die Grundstücke, die Gegenstand der Sacheinlage sind, zwar in demselben Kanton (keine unterschiedliche interkantonale Zuständigkeit), wären aber aufgrund unterschiedlicher innerkantonaler Zuständigkeiten mehrere öffentliche Urkunden zu errichten, so erscheint es sinnvoll, Artikel 634 Absatz 3 analog anzuwenden (eine einzige öffentliche Urkunde am Sitz der Gesellschaft; zuständig ist die Urkundsperson, die nach den Regeln des Sitzkantons für Grundstückgeschäfte in der Sitzgemeinde zuständig ist. Bestehen in der Sitzgemeinde mehrere Notariatskreise (wie zum Beispiel in der Stadt Zürich), sollte sinnvollerweise auf die Domiziladresse abzustellen). Entsprechend wird unter Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft grundsätzlich eine Urkundsperson des Sitzkantons verstanden (z. B. Notarin oder Notar des Kantons Bern). Bestehen verschiedene Beurkundungskreise innerhalb des Sitzkantons ist von der Zuständigkeit der Urkundsperson in der Sitzgemeinde auszugehen; bei mehreren Beurkundungskreisen innerhalb der Sitzgemeinde von der Zuständigkeit einer Urkundsperson am Domizil der Gesellschaft. In den sehr seltenen Fällen einer Gesellschaft mit unterschiedlichen Sitzen (z. B. die UBS AG mit Sitz in Zürich und Basel) ist wahlweise eine Urkundsperson am einen oder anderen Sitz zuständig.
Absatz 4 verlangt Angaben zur Sacheinlage in den Statuten. Entsprechende Statutenbestimmungen können nach zehn Jahren aufgehoben werden. Absatz 5 äussert sich zu den im Handelsregister einzutragenden Tatsachen. Leistet eine Aktionärin oder ein Aktionär eine Sacheinlage, deren anzurechnender Wert die Einlagepflicht übersteigt und für die die Gesellschaft neben den ausgegebenen Aktien eine Gegenleistung gewährt, so wird herkömmlich von einer gemischten Sacheinlage und Sachübernahme gesprochen. Gemäss Artikel 45 Absatz 3 HRegV ist im Umfang der Gegenleistung eine Sachübernahme im Handelsregister einzutragen, folglich unterliegt auch diese weitere Gegenleistung der Registerpublizität. Die entsprechende Sachübernahmekomponente ist auch in die Statuten aufzunehmen und unterliegt somit der Statutenpublizität. Mit der Neuregelung der Bestimmungen zur Sacheinlage und Sachübernahme soll sich am Institut der gemischten Sacheinlage und Sachübernahme grundsätzlich nichts ändern. Eine Sacheinlage mit weiterer Gegenleistung soll auch weiterhin zulässig sein und diese folgt vollumfänglich den Regeln zur Sacheinlage. Das heisst, auch eine allfällige weitere Gegenleistung unterliegt der Statuten- und der Registerpublizität, was dem Wortlaut von Absatz 4 und 5 zu entnehmen ist («allfällige weitere Gegenleistung»).
Art. 634a Verrechnung mit einer Forderung
Der Inhalt des bisherigen Artikels 634a OR wird durch die Aufhebung der Teilliberierung (s. Art. 632) obsolet, da künftig alle Aktien und Partizipationsscheine vollständig zu liberieren sind.
Artikel 634a kodifiziert deshalb neu die Liberierung durch Verrechnung, die im geltenden Recht nur äusserst lückenhaft geregelt ist. Inhaltlich orientiert sich Artikel 634a an der geltenden Praxis, schafft aber für bestimmte umstrittene Fragen Klarheit.