Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten
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ten sogar darüber hinausgehen,134 z. B. indem im Gesetz das Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung zwingend vorgegeben wird.135
Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer bedauern es, dass die Liste mit dem bedingt notwendigen Statuteninhalt (Art. 627 OR) aufgehoben wird. Diese sei für Urkundspersonen und juristische Laien eine aufschlussreiche Präsentation der Gestaltungsmöglichkeiten im Aktienrecht.136
4.3 Generalversammlung und Verwaltungsrat
4.3.1 Allgemeines
Bei den Anpassungen zur GV und zum Verwaltungsrat ergibt sich kein klares Bild. Zu verschiedenen Normen äussern sich keine oder nur einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Es werden vor allem Teilaspekte kritisiert, bei denen eine Überregulierung v. a. für nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften befürchtet werden. Diese sollten keinen unnötigen Anforderungen an die Corporate Governance unterliegen und mit vernünftigem Aufwand verwaltet werden können.137
4.3.2 Vertretung in der Generalversammlung
Bei den Änderungen im Bereich der Vertretung der GV ergibt sich kein klares Bild.
Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer fordern, dass das Verbot der Organ- und Depotvertretung (Art. 689b Abs. 2) fallen gelassen werde.138 Das Verbot gehe über den Wortlaut von Artikel 95 Absatz 3 BV hinaus und sei insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 661 Absatz 2 störend. Die Depotstimmrechtsvertretung stelle zudem gerade für KMU eine attraktive Möglichkeit dar; das Verbot greife unnötig in die Aktionärsfreiheit ein.
Im Übrigen stösst im Zusammenhang mit der unabhängigen Stimmrechtsvertretung bei einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern das allgemeine Weisungsrecht zu nicht angekündigten Anträgen des Verwaltungsrates oder anderer Aktionäre auf Unverständnis. Die Norm sei nicht praktikabel und ergebe keinen Sinn.139
Die Änderungen bei der Vertretung in nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften (Art. 689d) werden von verschiedenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern kritisiert. So wird der
Schwellwert von einer Aktionärin oder einem Aktionär für die Einsetzung einer unabhängigen Stimmrechtsvertretung als zu tief und praxisunfreundlich eingestuft.140
4.3.3 Auskunfts- und Einsichtsrecht
Im Bereich des Auskunfts- und Einsichtsrechts ergibt sich kein klares Bild.
Das zweimaljährliche Auskunftsrecht wird von einigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern explizit begrüsst, da die heutigen Informationspflichten des VR gegenüber den Aktionärinnen und Aktionäre nicht börsenkotierter Aktiengesellschaften zwischen den ordentlichen GV ungenügend seien.141 Andere erachten die zweimaljährliche Auskunftserteilung als zu wenig weitgehend; es wird ein etwa vierteljährliches Informieren oder immerhin ein Informieren alle 6 Monate (anstelle von zweimal jährlich) gefordert.142 Wiederum andere sind hingegen der Ansicht, dass das gesetzliche Auskunftsrecht zu streichen sei, weil ein Scheinproblem aufgegriffen werde und das bisherige Auskunftsrecht ausreichend sei.143
134 Actares, S. 4; Ethos, S. 2; Kuster, S. 89 f.
135 SP, S. 4.
136 BE, S. 3; HRA LU, S. 1; NE, S. 6 f.; Böckli, S. 2; Vischer Rechtsanwälte, S. 1 f.
137 Economiesuisse, S. 18.
138 UniL, S. 4; SBV, S. 10; SGV, S. 7
139 SVP, S. 3; Economiesuisse, S. 17; HK BS/BL, S. 2; SAV, S. 11; SwissHoldings, S. 8; VPAG, S. 5; Swiss Textiles, S. 2.
140 CVP, S. 3; IHZ, S. 9; SGV, S. 7; SIVG, S. 2.
141 Uni ZH, S. 18 ff.; Böckli, S. 4; CFA, S. 4; Lenz&Staehelin, S. 11.
142 SP, S. 5; OAV, S. 4; BärKarrer, S. 35; Walderwyss, S. 28.
143 GR, S. 7; VD, S. 1; CP, S. 3; CVP, S. 4; SGV, S. 7; FDER, S. 5; IHZ, S. 9; Scienceindustries, S. 5; SIVG, S. 3; ZH HK, S. 5.