Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten

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 Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer regen an, den Begriff der Cybergeneralversammlung (Art. 701d) zu überdenken.170 Es gehe nicht nur um eine internetbasierte GV, sondern auch um Telefon- und Videokonferenzen.171

 Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer weisen darauf hin, dass die Cybergeneralversammlung im Hinblick auf öffentlich zu beurkundende Beschlüsse der GV problematisch sei.172 Es werden Widersprüche zum kantonalen Recht befürchtet.

 Deutlich abgelehnt wird die Bestimmung zum elektronischen Forum (Art. 701g), sofern diese nicht bloss dispositiver Natur ist.173 Es wird befürchtet, dass ein solches Forum mit grossem administrativem Aufwand und hohen Kosten verbunden sei und entsprechend zu einer starken Belastung für den Verwaltungsrat führen werde. Aufwand und Nutzen stünden in einem Missverhältnis. Es bestehe zudem die Gefahr dass das Forum zweckentfremdet und ein zusätzliches Haftungsrisiko des Verwaltungsrats für die Inhalte im Forum entstehen werde. Von einigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird das elektronische Forum hingegen ausdrücklich begrüsst.174 Andere wiederum empfehlen, eine Expertengruppe einzusetzen, die sich mit der Thematik eingehend beschäftigen sollte.175

4.3.7 Durchführung der Generalversammlung

Die Änderungen im Bereich der Durchführung der GV (Art. 702-704a) gaben kaum Anlass für Rückmeldungen. Einzig die Änderung bei der Beschlussfassung und Wahlen (Art. 703) wird deutlich abgelehnt.176 Dass die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden und Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen gelten, stelle ein Paradigmenwechsel dar. Insbesondere institutionelle Anlegerinnen und Anleger enthalten sich oft ihrer Stimme, was als Zustimmung zur Strategie und zu den operativen Entscheiden der Unternehmensführung zu werten sei.177 Die stillschweigende Unterstützung des Verwaltungsrates sollte weiterhin mitberücksichtigt werden. Der neue Abstimmungsmechanismus sei zudem insbesondere bei Spontananträgen unberechenbar. Es bestehe das Risiko von Zufallsentscheiden zugunsten einer Minderheit von besonders aktivistischen Aktionärinnen und Aktionären, was wiederum mit Rechtsunsicherheit verbunden sei.

Im Übrigen äussern sich einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer insbesondere zu folgenden Aspekten:

 Dass im Protokoll das Stimmenverhältnis der Beschlüsse und Wahlen anzugeben ist (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 3), wird von einer Teilnehmerin begrüsst, da diese Information für die Aktionärinnen und Aktionäre äusserst wichtig sei, um das Ausmass der Unterstützung/Ablehnung zu einem Vorschlag des Verwaltungsrates oder der Aktionärinnen und Aktionäre besser abschätzen zu können.178 Von anderer Seite wiederum wird die Angabe des genauen Stimmverhältnisses abgelehnt, da dies ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand zur Folge habe.179

 Von mehreren Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird die Zustimmung der Aktionärinnen und Aktionäre nicht börsenkotierter Aktiengesellschaften zum Verzicht auf eine unabhängige Stimmrechtsvertretung bei Vorliegen eines ausländische Tagungsortes oder einer Cybergeneralversammlung abgelehnt.180 Nicht börsenkotierte Aktienge-

170 VPAG, S. 9; Homburger, S. 66; Kuster, S. 78.

171 SAV, S. 4 und S. 13; Homburger, S. 66.

172 NE S. 9; FDER, S. 6.

173 GE, S. 6; GR, S. 9; FDP, S. 2; SBV, S. 2 und S. 11; SGV, S. 8; Uni NE, S. 24; CP, S. 6; FDER, S. 5; HK BS/BL, S. 3; IHZ, S. 12; SAV, S. 13; SO HK, S. 6; VPAG, S. 9; VSKB, S. 9; ZH HK, S. 7; BärKarrer, S. 3 und S. 40 f.; CS, S. 9 Anhang; Flughafen Zürich, S. 3; Homburger, S. 68; Lenz&Staehelin, S. 11; Nestlé, S. 5; Novartis, S. 6; SchellenbergWittmer, S. 9; SVP, S, 3; Swiss Re, S. 4; UBS, S. 7; Walderwyss, S. 35; Zurich, S. 10.

174 JU, S. 1; TI, S. 2; SP, S. 6; Uni SG, S. 15; Uni ZH, S. 13 ; Ethos, S. 4; SIX, S. 4.

175 Economiesuisse, S. 20; SwissHoldings, S. 21.

176 CVP, S. 4; FDP, S. 3; SVP; S. 3; Economiesuisse, S. 20; SGV, S. 8; HK BS/BL, S. 2; IHZ, S. 12; SAV, S. 13; SwissHoldings, S. 22; Swiss Textiles, S. 2; VPAG, S. 9 f.; Clariant, S. 3; Homburger, S. 72; Nestlé, S. 5; Novartis, S. 6

177 Economiesuisse, S. 20.

178 Ethos, S. 2.

179 Homburger, S. 69.

180 Economiesuisse, S. 18; Homburger, S. 70; SwissHoldings, S. 14.