Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten

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sellschaften sollen keinen unnötigen Anforderungen an die Corporate Governance unterliegen.

 Eine Teilnehmerin äussert das Bedürfnis nicht börsenkotierter Aktiengesellschaften,

insbesondere von Konzerntochtergesellschaften, Beschlüsse der GV auf dem Zirkularweg fassen zu können.181

 Mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer bringen vor, dass der Beschluss über die

Dekotierung der Gesellschaft explizit der GV zugeteilt werden sollte und zwar als wichtiger Beschluss im Sinne von Artikel 704 OR.182

4.3.8 Zusammensetzung und Organisation des Verwaltungsrats

Im Bereich der Änderungen bei der Zusammensetzung und Organisation des Verwaltungsrats (Art. 705-717a) ergibt sich kein klares Bild.

Anmerkungen werden insbesondere zu folgenden Aspekten vorgebracht:

 Das Abberufungsrecht der GV für eine von ihr gewählte Präsidentin oder einen von

ihr gewählten Präsidenten des Verwaltungsrates (Art. 705) wird von mehreren Teilnehmerinnen und Teilnehmern explizit unterstützt, da es sich um eine notwendige Klarstellung handle.183 Eine Teilnehmerin ist sogar der Meinung, dass noch stärker betont werden muss, dass es sich um eine alleinige Abberufungsbefugnis der GV handle.184

 Die explizite Klarstellung, wonach der Verwaltungsrat aus einer oder mehreren natür-

lichen Personen besteht (Art. 707), wird von verschiedenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern explizit begrüsst.185 Von anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wiederum wird die Anpassung des Gesetzestextes als Verschlechterung angesehen.186

 Hinsichtlich der Amtsdauer (Art. 710) wird von einzelnen Teilnehmerinnen und Teil-

nehmern unterstützt, dass zwischen börsenkotierten und nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften unterschieden wird.187 Die zwingende Einzelwahl auch für nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften wird von diversen Teilnehmerinnen und Teilnehmern hingegen abgelehnt.188 Nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften sollen keinen unnötigen Anforderungen an die Corporate Governance unterliegen und mit vernünftigem Aufwand verwaltet werden können. Nur ein Teilnehmer äussert sich explizit dahingehend, dass die angepasste Norm vollumfänglich unterstützt wird.189

 Im Zusammenhang mit der Organisation des Verwaltungsrats (Art. 712) wird von ver-

schiedener Seite gefordert, auf die Erwähnung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten zu verzichten. Es liege keine gesetzlich näher vorgeschriebene Funktion vor.190 Andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer verlangen zumindest die Klarstellung, dass die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten dispositiver Natur ist. Ansonsten werde die Einpersonen-Aktiengesellschaft verunmöglicht.191

 Bei den unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats (Art. 716a) wird von einigen

Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorgebracht, dass der Katalog um die Aspekte der Vergütungen192 und der Corporate Social Responsibility zu ergänzen sei.193

181 Homburger, S. 68.

182 SIX, S. 6; zRating, S. 13 f.

183 Homburger, S. 74; Kuster, S. 57.

184 Walderwyss, S. 39.

185 SIVG, S. 3; Kuster, S. 54; Walderwyss, S. 39.

186 Böckli, S. 5; Homburger, S. 75.

187 IHZ, S. 12 f.; SIVG, S. 3.

188 Economiesuisse, S. 18; IHZ, S. 12 f.; SIVG, S. 3 SwissHoldings, S. 14; BärKarrer, S. 41; Böckli, S. 5; Homburger, S. 75; Walderwyss, S. 29.

189 Kuster, S. 53.

190 SGV, S. 8; SIVG, S. 4; SMU, S. 2.

191 KMU-Forum, S. 2; VPAG, S. 10; BärKarrer, S. 41; Böckli, S. 5.

192 Uni ZH, S. 14.