Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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unterschiedliche Richtungen: Während teilweise die Beibehaltung des status quo postuliert wird, weil sich die betroffenen Personen bewusst gegen eine rechtliche Normierung ihrer Beziehung entschieden hätten, wird umgekehrt die Einführung eines gesetzlichen Erbrechts und teilweise sogar des Pflichtteilsrechts entsprechend der Regelung für die Ehegatten gefordert, weil die faktische Lebenspartnerschaft heute in vielen Fällen die Funktion der Ehe übernommen habe und die gleichen Schutzbedürfnisse auch hier zur Anwendung kämen.30
Paare in einer faktischen Lebenspartnerschaft können zwar bereits unter geltendem Recht ihre Beziehung im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung regeln. Dies gilt auch für den Fall des Versterbens eines der Partner. Trotzdem steht die Forderung im Raum, dass der Gesetzgeber gesetzliche Bestimmungen für den Fall der Auflösung der faktischen Lebenspartnerschaft schaffen soll, vor allem, weil viele Personen ihren Nachlass nicht rechtzeitig ordnen, obwohl sie dies eigentlich tun wollten. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, diese Lücke zu schliessen und für eine angemessene Regelung sorgen.31Aus erbrechtlicher Sicht kommt hinzu, dass offenbar fast die Hälfte der Bevölkerung fälschlicherweise davon ausgeht, dass faktischen Lebenspartnern unter geltendem Recht gesetzliche Erbansprüche zustehen.32
Auch die der vorliegenden Revision zugrundeliegende Motion Gutzwiller verlangt, «dass die bisher diskriminierten unverheirateten Lebenspartnerinnen und -partner in das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht mit einbezogen werden und dadurch eine im Vergleich zu den verheirateten sowie den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnern faire, d.h. gleichwertige Behandlung erfahren (allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich Gleichwertigkeit der Lebens- und Verantwortungsgemeinschaften).» In der vom Parlament an den Bundesrat überwiesenen Fassung der Motion wurde dann allerdings klärend ergänzt, dass «keine erbrechtliche Gleichstellung der Konkubinatspaare mit den Ehepaaren» beabsichtigt sei. Damit hat das Parlament eine wichtige Vorentscheidung getroffen.
In diesem Kontext sind ausserdem zwei weitere bedeutsame Aspekte zu beachten:
Eine isoliert erbrechtliche Betrachtung der Frage, wie weit die faktische Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt werden soll, verkürzt das Blickfeld in vielen Fällen übermässig: Die Realität zeigt, dass bei verheirateten Paaren ein wesentlicher Teil der Begünstigung des Partners über das vom Gesetz vorgegebene Güterrecht sowie über die zusätzliche Möglichkeit der zusätzlichen Vorschlagszuteilung zugunsten des überlebenden Ehegatten erfolgt (Art. 216 ZGB). Die Bedeutung des Erbrechts ist dagegen in vielen Fällen vergleichsweise gering. Die Nichtanwendbarkeit des Ehegüterrechts in faktischen Partnerschaften hat in manchen Fällen denn auch zur Folge, dass die finanzielle Situation des überlebenden Partners vergleichsweise schlecht ist und demzufolge dem Erbrecht sogar eine wesentliche grössere Bedeutung im Hinblick auf die Versorgung des überlebenden Partners zukommt.
Hinzu kommt, dass die steuerrechtlichen Vorgaben zu einer zusätzlichen Ungleichbehandlung von Ehe und faktischer Lebensgemeinschaft führen: Während die güterrechtlichen und die erbrechtlichen Zuwendungen an den Ehegatten in allen Kantonen steuerfrei sind, werden erbrechtliche Zuwendungen an den Lebenspartner
30 Vgl. dazu ausführlich den Bericht des Bundesrates zur Modernisierung des Familienrechts (Fn. 11), S. 25 ff.
31 So insbesondere Cottier, S. 35 ff. mit zahlreichen Nachweisen in Fn. 63.
32 Stutz/Bauer/Schmugge, S. 215; dazu auch Cottier, S. 32.