Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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wesentlichen Teil nach seinem eigenen Willen den von ihm bestimmten Personen zuzuweisen und damit eine im Einzelfall angemessene und von seinem subjektiven Willen getragene Lösung zu treffen.

3.6 Die Bedeutung eines effektiv gelebten Naheverhältnisses für die gesetzliche Erbberechtigung

Das geltende Recht stellt ausschliesslich auf formelle familienrechtliche Beziehungen ab. Ob und in welchem Ausmass effektiv eine gelebte Beziehung besteht, ist aus der Sicht des Gesetzes nicht von Bedeutung. Lediglich bei ganz aussergewöhnlichen Verhältnissen sieht das Gesetz die sog. Erbunwürdigkeit (Art. 540 ZGB) sowie die Möglichkeit einer Enterbung (Art. 477 ZGB) vor.

Auch wenn dieses Konzept manchmal einen sogenannten lachenden Erben hervorbringt, d.h. einen Erbe, der sich zu Lebzeiten nicht um den Erblasser gekümmert hat, der dann aber nach dessen Ableben in gleicher Weise wie andere, allenfalls dem Erblasser näher stehende Erben am Nachlass partizipiert, erscheint es nicht praktikabel, das individuelle Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Erben inhaltlich zu bewerten und abhängig von der Qualität der Beziehung eine mehr oder weniger grosse Partizipation am Nachlass zu gewähren. Auf diese Weise würden lediglich Streitigkeiten zwischen den Erben gefördert und es würden Gerichtsverfahren entstehen, die aus der Sicht aller Betroffenen äusserst belastend wären, weil darin die höchstpersönlichen Angelegenheiten innerhalb einer Familie aufgearbeitet und bewertet werden müssten.29

Die Lösung des Problems liegt nach Ansicht des Bundesrates auch hier in einer Vergrösserung der Verfügungsfreiheit des Erblassers, namentlich in einer Verkleinerung der Pflichtteile und der damit zusammenhängenden Ausweitung der verfügbaren Quote. Letztlich ist es der Erblasser, der am Besten beurteilen kann, wie nahe ihm die potenziellen Erben stehen. Dass es sich dabei um eine subjektive Bewertung handelt, vermag deren Ergebnis nicht grundsätzlich in Frage zu stellen; vielmehr ist es nicht ersichtlich, weshalb eine objektive Beurteilung durch ein Gericht über alle Fälle hinweg betrachtet die besseren Ergebnisse hervorbringen soll. Aus der Sicht der Streitvermeidung spricht hier aber Vieles dafür, die Entscheidung dem Erblasser zu überlassen, welche Erben ihm nahestehen und welche nicht. Die Kompetenz der Gerichte soll dagegen (wie nach geltendem Recht) auf die formale Kontrolle der Gültigkeit dieser Entscheidung und die seltenen Extremfälle der Erbunwürdigkeit und der zulässigen Enterbung beschränkt bleiben.

3.7 Die Erbberechtigung der faktischen Lebenspartnerin bzw. des faktischen Lebenspartners

Im Blickpunkt der Diskussion um ein modernes Erbrecht steht schliesslich die Frage, wie die Rechtsordnung mit der stetig zunehmenden Zahl faktischer Lebenspartnerschaften umzugehen hat. Nach geltendem Recht steht dem faktischen Lebenspartner weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Pflichtteilsanspruch zu. Die Diskussion, ob dies nach wie vor angemessen ist, geht hier allerdings in sehr

29 Breitschmid, Erbrecht, S. 119, spricht hier von einer «gerichtlichen Beziehungskontrolle».