Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Das Spektrum geht hier von engen Beziehungen zu reinen Wohngemeinschaften ohne ein faktisches Näheverhältnis bis hin zu hoch konfliktären Verhältnissen. Die Dauer des Zusammenlebens, das Alter der betroffenen Kinder und die Art und Weise, wie die Beziehung gelebt und gepflegt wird, führen zu derart unterschiedlichen Situationen, dass es nicht zu rechtfertigen wäre, eine gesetzliche Standardlösung vorzusehen, die für alle Stiefkindverhältnisse Gültigkeit beanspruchen kann.

Damit verbleiben zwei mögliche Wege einer Regelung: Entweder werden gesetzlich vorgesehene Erbansprüche abhängig gemacht von einer gewissen Beziehungsqualität.35 Hier stellt sich allerdings das Problem, dass ein Gericht nachträglich die Beziehung bewerten und qualifizieren und über den mutmasslichen Willen des Erblassers entscheiden muss. Im Prozess werden die übrigen Erben, insbesondere die leiblichen Kinder des Erblassers, auf der Gegenseite stehen und die für die Intensität der Beziehung bestreiten. Derartige Prozesse sind aber für alle Beteiligten eine enorme Belastung und sollten vom Gesetz nicht zusätzlich gefördert werden. Oder dann sollte sinnvollerweise auch hier der Wille des Erblassers massgeblich sein, indem es ihm ermöglicht wird, ein Stiefkind, das er aufgrund der persönlichen Nähe begünstigen will, mit einer Verfügung von Todes wegen an seinem Nachlass teilhaben zu lassen. Mit der vorliegend vorgeschlagenen Erweiterung der verfügbaren Quote wird dies weiter gefördert.

3.9 Keine Vereinheitlichung der steuerrechtlichen Vorgaben

Nach geltendem Recht liegt die Kompetenz zur Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer bei den Kantonen. Von dieser Kompetenz haben mit Ausnahme des Kantons Schwyz alle Kantone Gebrauch gemacht (der Kanton Luzern erhebt eine Erbschafts-, aber keine Schenkungssteuer). Die Erbschaftssteuer ist in der Regel als Erbanfallsteuer ausgestaltet, d.h. steuerpflichtig ist der Erbe bzw. die Erbin für den eigenen Erbanteil. Bei Schenkungen ist die beschenkte Person steuerpflichtig. Der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin (in allen Kantonen) und die Nachkommen (ausser in Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt) sowie die öffentliche Hand und gemeinnützige Organisationen sind steuerbefreit. Betreffend Freibeträge, Steuersätze und Spezialregelungen für Unternehmen bestehen unterschiedliche kantonale Regelungen.36

Frühere Anläufe zur Einführung einer Erbschaftssteuer auf nationaler Ebene sind gescheitert: Verschiedene parlamentarische Initiativen verlangten die Einführung einer eidgenössischen Erbschaftssteuer (parlamentarische Initiative Fehr Hans-Jürg37; parlamentarische Initiative Studer38; parlamentarische Initiative Wyss39). Diesen Initiativen wurde jeweils keine Folge gegeben. Am 14. Juni 2015 haben Volk und Stände die Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» mit 71 % Nein-Stimmen gegen 29 % Ja-Stimmen verworfen.

35 In diesem Sinne Cottier, S. 40.

36 www.estv.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > weitere Publikationen > Dossier Steuerinformationen > Die Erbschafts- und Schenkungssteuern.

37 05.416 «Erbschaftssteuer für Pflegekosten».

38 03.422 «Einführung einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer».

39 08.439 «Nationale Erbschaftssteuer ab 1 Million Franken».