Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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3.10 Bereinigung weiterer offener Fragen durch den Gesetzgeber

In den mehr als hundert Jahren, in denen das ZGB in Kraft steht, sind verschiedene Fragen aufgetaucht, die sich nicht unmittelbar mit dem Gesetzeswortlaut beantworten lassen und auf die auch die Rechtsprechung bislang keine befriedigenden Antworten zu liefern vermochte. Die vorliegende Revision soll deshalb auch dazu dienen, diese Fragen, denen teilweise eine erhebliche praktische Bedeutung zukommt, auf Gesetzesstufe zu beantworten und damit vor allem die Rechtsanwendung zu vereinfachen. Dies entspricht auch dem Wunsch des Parlaments, das den Bundesrat in der Motion Gutzwiller beauftragt hat zu prüfen, «ob allenfalls weitere Anpassungen des Erbrechtes angezeigt erscheinen.»

3.11 Übergangsrecht

Das erbrechtliche Intertemporalrecht ergibt sich aus den beiden Sonderbestimmungen von Artikel 15 und 16 SchlT ZGB sowie den allgemeinen zivilrechtlichen Übergangsbestimmungen (Art. 1–4 SchlT ZGB). Der massgebliche Anknüpfungspunkt bildet dabei der Zeitpunkt des Todes des Erblassers: Ist dieser vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verstorben, gilt das alte Recht, stirbt er nach Inkrafttreten der Revision, kommt das neue Recht zur Anwendung. Dies unabhängig davon, ob die gesetzliche Erbfolge eintritt oder ob vor dem Inkrafttreten der Revision eine letztwillige Verfügung erstellt bzw. ein Erbvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Grundsatz führt zu einer klaren Regelung, deren Folgen auch für die Praxis vorhersehbar sind. In den meisten Fällen werden sich so schwierige Auslegungsfragen vermeiden lassen. Es bietet sich deshalb an, das bestehende Übergangsrecht weiterhin zur Anwendung zu bringen.

Nicht verhindert werden kann, dass im Einzelfall dennoch heikle Fragen beantwortet werden müssen, so insbesondere wenn bestimmte Formulierugnen in einer letztwilligen Verfügung oder einem Erbvertrag darauf schliessen lassen, dass der Erblasser unter revidiertem Recht anders verfügt hätte bzw. unter diesen Umständen eine andere Vereinbarung getroffen worden wäre. Derartige Unsicherheiten sind allerdings notwendigerweise mit einer Anpassung der erbrechtlichen Bestimmungen verbunden und können nicht vom Gesetzgeber in abstracto beantwortet werden. Es wird hier Aufgabe der Gerichte bleiben, im Einzelfall gestützt auf die allgemeinen Regeln eine angemessene Lösung zu finden.

3.12 Internationale Verhältnisse

Auf internationaler Ebene findet innerhalb der EU seit kurzer Zeit die Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses40 Anwendung. Eine Motion Recordon41 von Dezember 2014, die in den Eidgenössischen

40 ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107.

41 14.4285 «Internationales Übereinkommen über Erbsachen».