Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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lichen Erben erhebt.25 Vermehrt sind sogar Stimmen zu hören, die den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner zum wirtschaftlichen Alleinnachfolger erheben wollen.26

Es lässt sich argumentieren, dass es in vielen Fällen angemessen ist, den Ehegatten bzw. den eingetragenen Partner, der während Jahren zur Bildung des Vermögens des Erblassers beigetragen hat, an diesem Vermögen auch erbrechtlich partizipieren zu lassen. Schliesslich soll auch die finanzielle Sicherheit des überlebenden Partners im Alter gewährleistet werden. Denn als Konsequenz aus der ehelichen Gemeinschaft bzw. der eingetragenen Partnerschaft ergibt sich der Gedanke der Fürsorge für den überlebenden Partner.27Dieser ist unter Umständen erheblich stärker auf die Erbschaft angewiesen als die Nachkommen, bei denen zum Zeitpunkt des Erbgangs in vielen Fällen kein dringender finanzieller Bedarf besteht, weil sie sich in einer Lebensphase befinden, in der sie sich bereits im Erwerbsleben etabliert haben und auf ein geregeltes Einkommen zugreifen können. Auch die Praxis der Notariate macht deutlich, dass die Abänderung der gesetzlichen Regelung zum Zweck der Begünstigung des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners Hauptgrund für den Abschluss von Ehe- und Erbverträgen bzw. Vermögensverträgen bildet.28

Diese nachvollziehbaren Anliegen stossen allerdings vor allem dort an ihre Grenzen, wo die Begünstigung des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners zulasten nicht gemeinsamer Kinder erfolgt; hier bestehen keinerlei Aussichten, dass den Kindern die betreffenden Vermögenswerte beim Tod des zweiten Partners auf dem Weg der gesetzlichen Erbfolge nachträglich wieder zufallen. Eine ähnliche Konstellation zeigt sich auch bei gemeinsamen Kindern, wenn der überlebende Partner später weitere Nachkommen mit einem neuen Partner hat. Besteht das Vermögen des Erblassers mehrheitlich aus Errungenschaft, wird auf diesem Weg ein Grossteil des Vermögens an den überlebenden Partner übertragen, bevor die erbrechtlichen Grundsätze überhaupt zum Zuge kommen. Akzentuiert wird die Problematik ausserdem durch die (güterrechtliche) Möglichkeit, gestützt auf Artikel 216 ZGB dem jeweils überlebenden Ehegatten den gesamten Vorschlag zuzuweisen.

Es bleibt damit Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, welches Gewicht den Interessen des überlebenden Partners gegenüber denjenigen der Kinder des Erblassers eingeräumt werden soll. Dabei handelt es sich um eine Wertungsfrage mit einem starken gesellschaftspolitischen Hintergrund. Erschwert wird die Entscheidung dadurch, dass sich die praktischen Einzelfälle auch wertungsmässig erheblich unterscheiden können: Während es im einen Fall angemessen erscheint, dem überlebenden Partner zulasten der Nachkommen das Auskommen zu sichern, kann die gleiche gesetzliche Regelung in einem anderen Fall als ungerechtfertigte Benachteiligung der Nachkommen empfunden werden.

Gelöst werden kann dieses Dilemma nach Ansicht des Bundesrates nicht durch eine Verschiebung der gesetzlichen Erbanteile unter den Erben. Ein modernes Erbrecht muss dem Erblasser vielmehr die Möglichkeit eröffnen, den Nachlass zu einem

25 Wolf, S. 306; BK-Weimar, Einleitung zum 13. Titel, N 9.

26 Röthel, S. 50 f. m. Nachw. sowie Röthel, Pflichtteilsrecht, S. 126 f.; in der Lehre ist allerdings auch Kritik laut geworden, weil die Revision zu einer «Überdotierung des Ehegatten» geführt habe, vgl. BK-Weimar, Einleitung zum 13. Titel, N 16.

27 Vgl. bereits Botschaft Eherecht, BBl 1979 1221 hier: 1223.

28 Wolf, S. 305.