Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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Partnerin oder dem überlebenden Partner zuzuwenden. Heute fällt der gesamte Nachlass eines Erblassers, der in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebt und keine Nachkommen hat, grundsätzlich seinen Eltern zu, wenn diese noch leben. Dabei ist die Hälfte des Nachlasses pflichtteilsgeschützt mit der Folge, dass dem Lebenspartner auf dem Weg einer Verfügung von Todes wegen maximal die Hälfte des Nachlasses zugewendet werden kann. Gerade weil in diesen Fällen auch keine güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet und keine Partizipation an der Errungenschaft möglich ist, können hier unbefriedigende Situationen entstehen, und zwar vor allem auch deshalb, weil in vielen Fällen der faktische Lebenspartner dem Erblasser näher steht als die Eltern. Aus diesem Grund erscheint es angemessen, den Pflichtteil der Eltern ersatzlos zu streichen.22 Damit würde die Schweiz einen internationalen Trend nachvollziehen, denn in zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen sind die Eltern heute nicht mehr pflichtteilsberechtigt,23 so etwa in den skandinavischen Ländern, aber auch in den Niederlanden und in Frankreich.

3.5 Besserstellung des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners

Ein zentraler Bereich der Diskussion um die Revision des Erbrechts betrifft die Besserstellung des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners. Der Gesetzgeber steht seit jeher im Dilemma, den Nachlass zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des Erblassers angemessenen aufzuteilen. Heikle Konstellationen ergeben sich insbesondere dann, wenn es sich im konkreten Fall nicht um gemeinsame Kinder des Erblassers und des überlebenden Ehegatten handelt.

Sowohl die Tendenz in der Schweiz als auch im europäischen Ausland geht heute klar in die Richtung einer Besserstellung des überlebenden Ehegatten.24 Dies hat sich auch in der Revision von 1984 gezeigt. Diese Entwicklung ist Ausdruck allgemeiner gesellschaftlicher Entwicklungen: So ist die Bedeutung der Familie als solidarischer Verbund der Generationen zurückgegangen, und das Interesse, Vermögen im Familienstamm zu halten, weitgehend entfallen. Die Weitergabe von eigentlichem Familienvermögen an die Nachkommen ist heute auch aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs der vergangenen Jahrzehnte nicht mehr von gleicher Bedeutung wie früher. Eine Ausnahme gilt hier allerdings in Bezug auf Familienunternehmen.

Innerhalb des Familienbundes steht heute vor allem die individuelle Paarbeziehung im Zentrum. Dies widerspiegelt sich auch in Artikel 462 ZGB, der den überlebenden Ehegatten bzw. den überlebenden eingetragenen Partner zum wichtigsten gesetz-

22 Vgl. auch Breitschmid, Ziff. 33.

23 Röthel, Pflichtteilsrecht, S. 125 f.

24 Vgl. nur Röthel, S. 50 f. mit ausführlichen Nachweisen; der ursprüngliche Entwurf des Zivilgesetzbuches von Eugen Huber kannte dagegen noch kein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten; dieses wurde erst von den eidgenössischen Räten ins ZGB eingefügt.