Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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Räten im Oktober 2015 behandelt und erledigt worden ist, beauftragte den Bundesrat, „die Möglichkeiten zum Abschluss eines internationalen Übereinkommens über Erbsachen zu untersuchen oder andere Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Schweiz vom Rechtsraum ausgeschlossen wird, den die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 schafft.“ An der zur Erledigung der Motion führenden Sitzung des Zweitrats hat der Bundesrat die Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage zum internationalen Erbrecht bis Ende Jahr in Aussicht gestellt. Er prüft derzeit, welche Anpassungen der erbrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht42 (IPRG; Art. 86 - Art. 96) nötig sind. Diese Prüfung, die separat vom vorliegenden Vorentwurf erfolgt, soll sich nicht auf die Koordination mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 beschränken. Es soll auch Änderungs- oder Klarstellungsbedürfnissen Rechnung getragen werden, die sich seit Inkrafttreten der Bestimmungen vor 25 Jahren in der Praxis, Literatur oder einem veränderten rechtlichen Umfeld ergeben haben.
4 Der parlamentarische Auftrag
4.1 Frühere parlamentarische Vorstösse
In den vergangenen Jahren sind verschiedene parlamentarische Vorstösse zum Erbrecht eingereicht worden:
Das Postulat Schenker43 aus dem Jahr 2012 verlangte, dass der Bundesrat in einem Bericht aufzeigen sollte, «für welche Berufsgruppen und/oder für welche für die Betreuung und Unterstützung von älteren Menschen relevanten Institutionen Regelungen bestehen, welche die Erbschleicherei verhindern. Ebenfalls ist aufzuzeigen, wo Regelungsbedarf besteht und welche Akteure dafür verantwortlich sind.» Nachdem der Bundesrat die Ablehnung des Postulats beantragte hatte, dabei allerdings in Aussicht gestellt hat, die Beurteilung des Handlungs- und Regelungsbedarfs für Massnahmen gegen die Erbschleicherei im Rahmen der vorliegenden Erbrechtsrevision vorzunehmen, wurde der Vorstoss gestützt auf Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe a ParlG44 abgeschrieben, weil er vom Parlament nicht innert zwei Jahren behandelt worden war. Einer ähnlich lautenden parlamentarischen Initiative Schenker aus dem Jahr 200645 hatte die RK-N Folge gegeben, die Rechtskommission des Ständerates (RK-S) und der Ständerat gaben dann aber keine Folge. Eine Motion Gendotti46 aus dem Jahr 2000, welche ein ähnliches Ziel verfolgte, wurde abgeschrieben, nachdem der Motionär aus dem Rat ausgeschieden war.
Eine parlamentarische Initiative Abate vom 14. Juni 201247verlangte eine Verkürzung der Frist von Artikel 555 Absatz 1 ZGB auf sechs Monate nach der Veröffentlichung des Erbenaufrufs durch die zuständige Behörde. Die RK-S hat der
42 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht; SR 291.
43 12.3220 «Massnahmen gegen Erbschleicherei».
44 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung, Parlamentsgesetz, SR 171.10.
45 06.432 «Erbrechtliche Zuwendungen und Schenkungen an Personen mit einer besonderen beruflichen Funktion».
46 00.3379 «Keine Erbberechtigung für Pflegende».
47 12.450 «Erbenaufruf. Änderung von Artikel 555 Absatz 1 ZGB».