Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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in den meisten Kantonen nach wie vor mit einer substanziellen Erbschaftssteuer belastet. Viele Kantone haben in den letzten Jahren ihre Steuersätze zwar reduziert, es ist aber nach wie vor eine Tatsache, dass faktische Partner im Vergleich zu Ehegatten steuerrechtlich erheblich schlechter dastehen und sie bei anderweitig gleichen Voraussetzungen am Ende einen geringeren Teil des Nachlasses für sich beanspruchen können. Wollte der Bund hier eine einheitliche Regelung einführen, wäre es allerdings erforderlich, zuerst eine entsprechende Kompetenz in der Bundesverfassung zu schaffen. Eine solche haben Volk und Stände aber in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 deutlich abgelehnt.
Im Ergebnis lässt sich damit festhalten, dass durch eine rein erbrechtliche Gleichbehandlung von Ehe und faktischer Lebensgemeinschaft eine effektive Gleichbehandlung nicht erreicht werden kann. Mit der vorliegenden Revision sollen aber zumindest die Möglichkeiten des Erblassers vergrössert werden, auf dem Weg einer Verfügung von Todes wegen dort, wo es nach seinem Willen angebracht ist, dem überlebenden Lebenspartner einen grösseren Teil des Nachlasses zuzuweisen als dies heute möglich ist. Dies kann durch die vorgeschlagene Reduktion der Pflichtteile ohne weiteres erreicht werden. Mit dieser Lösung werden vor allem auch die Schwierigkeiten vermieden, die mit einer gesetzlichen Umschreibung der faktischen Partnerschaft sowie einer qualitativen Beurteilung der Beziehung durch die Gerichte verbunden sind.33 Es verbleibt vielmehr in der Entscheidung des Erblassers festzulegen, welches Gewicht der Partnerschaft beigemessen werden soll und in welchem Umfang der faktische Lebenspartner am Nachlass partizipieren soll.
Ergänzend, und dies entspricht den Ausführungen, die der Bundesrat im Bericht vom März 2015 zur Modernisierung des Familienrechts gemacht hat,34 soll die Möglichkeit eingeführt werden, bei Vorliegen eines Härtefalles trotz Fehlen einer entsprechenden Verfügung von Todes wegen einem faktischen Lebenspartner einen Teil der Erbschaft zuzuweisen (vgl. dazu im Einzelnen Art. 484a ZGB).
3.8 Erbrechtliche Behandlung von Stiefkindern
Klärungsbedürftig ist im Weiteren die Frage, wie das Erbrecht in Zukunft mit Stiefkindverhältnissen umgehen soll. Wie dargelegt hat deren Zahl vor allem aufgrund der gestiegenen Zahl von Scheidungen in den vergangenen Jahren zugenommen. So lange keine eigentliche Stiefkindadoption stattfindet, anerkennt das ZGB keine familienrechtlichen Bindungen zwischen dem Stiefkind und dem Stiefelternteil. Dies hat zur Folge, dass beim Ableben des Stiefelternteils auch keine gesetzlichen Erbansprüche des Stiefkindes entstehen. Auch hier kann es je nach Konstellation unbefriedigende Ergebnisse geben, indem etwa dem Stiefkind, das während langer Zeit gemeinsam mit den leiblichen Kinder des Erblassers aufgewachsen ist und faktisch eine vergleichbar intensive Bindung zum Erblasser hat wie diese, kein gesetzlicher Erbteil und demgemäss auch kein Pflichtteil zusteht. Die Schwierigkeit besteht allerdings wiederum darin, dass die in Frage stehenden Verhältnisse und die Qualität der Beziehung zwischen Stiefkind und Erblasser individuell sind und je nach Umständen äusserst unterschiedlich ausfallen können:
33 Vgl. dazu den Bericht des Bundesrates zur Modernisierung des Familienrechts (Fn. 11), S. 27 f.
34 Vgl. dazu den Bericht des Bundesrates zur Modernisierung des Familienrechts (Fn. 11), S. 33.