Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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wäre, kann beim Gericht die Ausrichtung eines Unterhaltsvermächtnisses beantragt werden, wobei dieses betragsmässig begrenzt ist auf den Betrag, den der Erblasser maximal ausgerichtet hätte.
Vorschlag
Art. 484a: Umschreibung des Unterhaltsvermächtnisses und seiner Voraussetzungen.
5.3 Würdigung
Mit diesen Anpassungen des ZGB werden die Anforderungen an die Revision des Erbrechts, wie sie vom Parlament mit der Überweisung der Motion Gutzwiller aufgestellt worden sind, vollumfänglich erfüllt: Der Erbrecht bzw. Pflichtteilsrecht wird flexibilisiert, wobei gleichzeitig der Kerngehalt des geltenden Rechts bewahrt wird. Es findet auch keine erbrechtliche Gleichstellung der Konkubinatspaare mit den Ehepaaren statt, und es steht dem Erblasser zudem weiterhin frei, die Angehörigen im bisherigen Ausmass zu begünstigen.
6 Bereinigung weiterer offener Fragen
6.1 Zusätzliche Vorschlagszuteilung zugunsten des überlebenden Ehegatten durch Ehevertrag
Geltendes Recht
Beim Tod einer verheirateten Person erfolgt in einem ersten Schritt die güterrechtliche Auseinandersetzung, in einem zweiten Schritt wird der Nachlass geteilt.
Unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird die Hälfte der Errungenschaft (Vorschlag der ehelichen Gemeinschaft) im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem überlebenden Ehegatten zugewiesen. Die andere Hälfte und das Eigengut des Erblassers fallen in dessen Nachlass. Durch Ehevertrag können die Ehegatten jedoch von dieser Regel abweichen und eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbaren (Art. 216 ZGB). Sie haben die Möglichkeit, im Todesfall den ganzen Vorschlag aus der ehelichen Gemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zuzuweisen, so dass nur das Eigengut in den Nachlass fällt. In diesem Rahmen dürfen sie die Pflichtteilsansprüche ihrer gemeinsamen Kinder und ihrer Eltern beeinträchtigen, nicht jedoch die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder (oder deren Nachkommen).
Unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft fällt das Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten und den Erben je zur Hälfte zu. Die Ehegatten können indessen durch Ehevertrag eine andere Teilung vereinbaren (Art. 241 ZGB). Sie haben die Möglichkeit, im Todesfall das ganze Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten zuzuweisen, so dass nur das Eigengut in den Nachlass fällt. Im Gegensatz zum Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen dabei aber nicht beeinträchtigt werden. Diese müssen somit 3/8 der Hälfte des Gesamtguts erhalten, d.h. 3/16 des Gesamtguts, während 13/16 durch