Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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Beispiel zur Veranschaulichung
Das folgende Beispiel von Steinauer69 – einem Befürworter der ersten Lösung (Zuwendung unter Lebenden) –, das die heute bestehenden Pflichtteilsansprüche der Nachkommen (3/4) berücksichtigt, veranschaulicht die unterschiedlichen Ergebnisse, welche die beiden Positionen der Lehre zur Folge haben.
Ausgangslage: A hinterlässt bei seinem Tod seine Ehegattin B und das gemeinsame Kind C. Das Paar hat einen Ehevertrag abgeschlossen, gemäss dem der überlebende Ehegatte den gesamten Vorschlag erhält. Im Weiteren hat A einem Hilfswerk 80'000 Franken vermacht. Das Eigengut von A beträgt 400’000 Franken, während sich seine Errungenschaft auf 720'000 Franken beläuft. B hat keine Errungenschaft.
Falls die Vorschlagszuteilung an den überlebenden Ehegatten als Zuwendung unter Lebenden angesehen wird: Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird B eine Forderung von 720'000 Franken gegenüber dem Nachlass zugestanden. Der Nachlass hat somit einen Wert von 400’000 Franken. Nach Bezahlung des Vermächtnisses erhalten B und C je 160’000 Franken. Der Pflichtteil von C entspricht 3/8 von 400’000 Franken, d.h. 150’000 Franken; somit wird der Pflichtteilsanspruch von C nicht verletzt. B erhält insgesamt 880'000 Franken und C 160’000 Franken.
Falls die Vorschlagszuteilung an den überlebenden Ehegatten als Verfügung von Todes wegen angesehen wird: Der Pflichtteil von C muss ausgehend von jenem Betrag des Nachlasses berechnet werden, der sich bei einer gesetzlichen Aufteilung des Vorschlags ergeben würde. Damit wird der Pflichtteil von C verletzt. Denn der Nachlass hat einen Wert von 760’000 Franken (400'000 + 1/2 von 720'000). Der Pflichtteil von C beträgt 285'000 Franken, während sich der Pflichtteil von B auf 190'000 Franken beläuft. C kann den Intestaterwerb von B um 125'000 Franken herabsetzen lassen. Insgesamt erhält B 755’000 Franken und C 285’000 Franken.
Mit einer Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen auf 1/2, wie es in der vorliegenden Revision vorgeschlagen wird, würde die Berechnung wie nachfolgend ausgeführt ausfallen. Es zeigt sich dabei insbesondere, dass die Ergebnisse der beiden von der Lehre vorgeschlagenen Lösungen mit einer Verringerung des Pflichtteils der Nachkommen weniger unterschiedlich ausfallen.
Falls die Vorschlagszuteilung an den überlebenden Ehegatten als Zuwendung unter Lebenden angesehen wird: Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird B eine Forderung von 720'000 Franken gegenüber dem Nachlass zugestanden. Der Nachlass hat somit einen Wert von 400’000 Franken. Nach Bezahlung des Vermächtnisses erhalten B und C je 160’000 Franken. Der Pflichtteil von C entspricht 1/4 von 400’000 Franken, d.h. 100'000 Franken. Somit wird der Pflichtteilsanspruch von C nicht verletzt. B erhält insgesamt 880'000 Franken und C 160’000 Franken.
Falls die Vorschlagszuteilung an den überlebenden Ehegatten als Verfügung von Todes wegen angesehen wird: Der Pflichtteil von C muss ausgehend von jenem Betrag des Nachlasses berechnet werden, der sich bei einer gesetzlichen Aufteilung des Vorschlags ergeben würde. Damit wird der Pflichtteil von C verletzt. Denn der Nachlass hat einen Wert von 760’000 Franken (400'000 + 1/2 von 720'000), und die Pflichtteile von C und B betragen 190'000 Franken. C kann den Intestaterwerb von
69 CR-Steinauer, Art. 216 N 12.